Expertenforum - Kurfristige Beschäftigung?

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  • 01
    Kurfristige Beschäftigung?

    Hallo.

    Wir stellen für ein ca. 6 Wochen eine studentische Aushilfe ein. Sie macht ein Lehramtsstudium und hat neben ihres Studiums fast ein halbes Jahr versicherungspflichtig an einer Schule gearbeitet.

    Ist sie nun als kurzfristig Beschäftigte zu behandeln, da sie die 70Tage bei uns nicht überschreitet?

    Oder gehen wir richtig davon aus, dass auch wir sie versicherungspflichtig anmelden müssen, da die Anstellung in der Schule mit zu berücksichtigen ist.


    Mit freundlichen Grüßen

    S.Franzen

  • 02
    RE: Kurfristige Beschäftigung?

    Guten Tag,
     
    eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist
     
    Die Zeitgrenze von drei Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen sind gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung; eine Anwendung der jeweiligen Zeitgrenze in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage erfolgt nicht (vgl. Urteil des BSG vom 24. November 2020 - B 12 KR 34/19 R -, USK 2020-57). Die zeitlichen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind demzufolge unabhängig von der arbeitszeitlichen Ausgestaltung der Beschäftigung immer erfüllt, wenn die Beschäftigung entweder auf längstens drei Monate oder bei einem darüber hinaus gehenden Zeitraum auf längstens 70 Arbeitstage befristet ist.
     
    Folgt jedoch eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage betragen. Dabei werden alle Beschäftigungen mit Ausnahme geringfügig entlohnter Beschäftigungen und kurzfristiger Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt bis 538,00 Euro im Monat berücksichtigt.
    Da die Aushilfe bereits fast ein halbes Jahr versicherungspflichtig beschäftigt war und diese Zeit mit angerechnet wird, stimmen wir Ihnen zu, dass eine kurzfristige Beschäftigung nicht möglich ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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