Expertenforum - Kurzfr. Beschäftigung _ Verlängerung / Wechsel Arbeitsverhältnis

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  • 01
    Kurzfr. Beschäftigung _ Verlängerung / Wechsel Arbeitsverhältnis

    Liebes Expertenteam,


    wir haben eine allgemeine Frage betreffend kurzfr. Beschäftigung.


    Aktuell haben wir kurzfr. Beschäftigte, wo der Vertrag Rahmenarbeitsvertrag (Jahresverträge) in den nächsten Monaten endet.


    Da die Wahl zusteht, ob die kurzfr. B. in 3 Monaten vorgenommen wird oder 70 Tage möchten wir uns rückversichern, ob es eine maximale Vertragslaufzeit gibt (max. 1 Jahr etc.) so dass der Status kurzfr. B. beibehalten wird.


    Durchaus besteht Interesse Seitens AN und AG, dass eine weitere Beschäftigung auf kurzfr. Basis erfolgt. Hierzu ist uns bewusst, dass eine 2 monatige Pause eingehalten werden muss, um erneut eine kurzfristige Beschäftigung aufzunehmen und auch das der Status kurzf. Beschäftigung beibehalten wird.


    Vereinzelt ist u.a. auch die Überlegung, dass im Anschluss der kurzfr. Beschäftigung ein normales Arbeitsverhältnis geschlossen wird.

    Muss in dieser Fallkonstellation ebenfalls eine 2monatige Unterbrechung vorgenommen werden oder kann eine nahtlose Fortführung (kurzfr. B. bis 30.06., "normale" Beschäftigung ab 01.07.) vorgenommen oder wird die kurzfr. in Frage gestellt? Eine Rückkehr in die kurzfr. Beschäftigung ist nicht mehr geplant.


    Folgende Fallkonstellationen hätten wir wie untenstehend bewertet:

    kurzfr. B. --> 2 monatige Unterbrechung --> Kurzfristige Beschäftigung --> i.O.

    SVpflichtige/geringf. B/ Werkstudent --> 2 monatige Unterbrechung --> kurzfristige B. --> i.O.


    Kurzfristige Beschäftigung --> nahtloser Übergang in eine SVpflichtige/geringf. B/ Werkstudent Beschäftigung --> keine 2 monatige Unterbrechung erforderlich, um Anschlussbeschäftigung aufzunehmen. Ist eine Rückkehr in eine kurzfr. Beschäftigung wieder möglich, wenn eine 2 monatige Unterbrechung im Nachgang erfolgt oder ist dies komplett ausgeschlossen, da beim Wechsel von kurzfr. Beschäftigung zu normaler Beschäftigung keine Unterbrechung von 2 Monaten vorgenommen wurde.


    Vorab besten Dank.


    PersobueroSC

  • 02
    RE: Kurzfr. Beschäftigung _ Verlängerung / Wechsel Arbeitsverhältnis

    Guten Tag,
     
    wie von Ihnen bereits zutreffend geschildert, gelten bei Rahmenvertragsabkommen für kurzfristig Beschäftigte besondere Bedingungen.
    Im Sinne der Sozialversicherung regeln die Rahmenvereinbarungen die Bedingungen einer kurzfristigen Beschäftigung. Da eine kurzfristige Beschäftigung vom Wesen her befristet ausgeübt wird, ist ein Rahmenvertrag grundsätzlich nur für 12 Monate zulässig. Nach einer Pause von mindestens zwei Monaten kann eine erneute Rahmenvereinbarung geschlossen werden.
     
    Die „Pause“ mit einer Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber zu überbrücken hat Auswirkungen auf eine im Anschluss geplante kurzfristige Beschäftigung. Die Geringfügigkeitsrichtlinien führen unter Punkt 2.3.3.3 dazu aus: „Folgt eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage betragen. Dabei werden alle Beschäftigungen - mit Ausnahme geringfügig entlohnter Beschäftigungen und kurzfristiger Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze – berücksichtigt.“
     
    Bezogen auf Ihren Sachverhalt bedeutet dies, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder eine Beschäftigung als Werkstudent (> 538 Euro mtl.) in der „Pause“ zwischen den kurzfristigen Beschäftigungen, bei der Prüfung der Folgebeschäftigung angerechnet wird. In diesem Fall liegt Berufsmäßigkeit vor und es wäre keine weitere kurzfristige Beschäftigung möglich.
    Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn in der „Pause“ eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird. In diesem Fall erfolgt keine Anrechnung auf die Folgebeschäftigung und eine weitere kurzfristige Beschäftigung ist möglich.
     
    Ein Wechsel von einer kurzfristigen Beschäftigung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung ist grundsätzlich unproblematisch. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Versicherungspflicht bereits mit dem Tage beginnt, an dem die Aufhebung der Befristung bekannt wird. In der Regel mit Vertragsabschluss der unmittelbaren Folgebeschäftigung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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