Expertenforum - kurzfristige Beschäftigung

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  • 01
    kurzfristige Beschäftigung

    Hallo Experten-Team,

    ein 25 jähriger junger Mann hat vom 02.04.-30.06.2024 ein freiwilliges Praktikum bei uns in der Dachdeckerei absolviert und aufgrund dieses Praktikums hat er sich für eine Ausbildung zum Dachdecker ab 01.08.2024 bei uns im Betrieb entschieden.

    Unseres Wissens ist der junge Mann vorm Praktikum vom 01.01.-31.03.2024 einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen.

    Für das bei uns im Betrieb durchgeführte Praktikum hat er von uns Lohn erhalten. Wir haben ihn als kurzfristige Aushilfe abgerechnet.

    Ist das korrekt? Wie verhält es sich mit der Krankenversicherung?

    Wir bedanken uns recht herzlich im voraus für Ihre Arbeit.

    Mit freundlichen Grüßen

    UA

     

  • 02
    RE: kurzfristige Beschäftigung

    Hallo UA,

    eine kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.

    Sie ist dann allerdings nicht mehr sozialversicherungsfrei, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die Person von nicht untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist nicht erforderlich, wenn das aufgrund der Beschäftigung erzielte monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (538,00 €) nicht überschreitet.

    Personen, die nach dem Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine kurzfristige Beschäftigung aufnehmen, gehören nach unserem Verständnis zum Personenkreis der berufsmäßig Beschäftigten und können somit nicht als versicherungsfreie Beschäftigung abgerechnet werden, es sei denn, die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze wird regelmäßig nicht überschritten.

    Demzufolge unterliegt die vom 02.04.bis 30.06.2024 ausgeübte Beschäftigung grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. Eine kurzfristige Beschäftigung könnte nur unter der Voraussetzung sozialversicherungsfrei abgerechnet werden, sofern das monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.  

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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