Sehr geehrtes Experten-Team,
folgende Fragestellung: MA XY ist von 28.10. - 30.11. beschäftigt.
Somit wird eine "kurzfristige Beschäftigung" in Erwägung gezogen.
Auf dem Fragebogen dafür machte der MA die Angabe, dass er aktuell arbeitssuchend bei der Agentur gemeldet ist, allerdings ohne Leistungsbezug.
Weitere kurzfristige Beschäftigungen lagen heuer nicht vor. Auch parallel wird keine Beschäftigung ausgeübt.
Ist zwecks "Berufsmäßigkeit" hier die kurzfristige Besch. nun ausgeschlossen, da arbeitssuchend bei der Agentur gemeldet? PGR110 / BGR0000 somit nicht möglich?
Danke für eine Auskunft,
Grüße
TOM_MGG