Expertenforum - kurzfristige Beschäftigung

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  • 01
    kurzfristige Beschäftigung

    Sehr geehrtes Experten-Team,

    folgende Fragestellung: MA XY ist von 28.10. - 30.11. beschäftigt.

    Somit wird eine "kurzfristige Beschäftigung" in Erwägung gezogen.

    Auf dem Fragebogen dafür machte der MA die Angabe, dass er aktuell arbeitssuchend bei der Agentur gemeldet ist, allerdings ohne Leistungsbezug.

    Weitere kurzfristige Beschäftigungen lagen heuer nicht vor. Auch parallel wird keine Beschäftigung ausgeübt.

    Ist zwecks "Berufsmäßigkeit" hier die kurzfristige Besch. nun ausgeschlossen, da arbeitssuchend bei der Agentur gemeldet? PGR110 / BGR0000 somit nicht möglich?

    Danke für eine Auskunft,

    Grüße

    TOM_MGG

  • 02
    RE: kurzfristige Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    werden die Zeitgrenzen der kurzfristigen Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV nicht überschritten, erfüllt diese Beschäftigung jedoch dann nicht die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
     
    Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
     
    Personen, die beschäftigungslos und bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sind – egal ob mit oder ohne Leistungsbezug – zählen zum Personenkreis der Erwerbstätigen und sind deshalb in einer Beschäftigung, die an sich die Kriterien der Kurzfristigkeit erfüllt, berufsmäßig und damit sozialversicherungspflichtig tätig; es sei denn, die Arbeitsentgeltgrenze von 538,00 EUR im Monat wird nicht überschritten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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