Expertenforum - Kurzfristige Beschäftigung?

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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung?

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    ein Arbeitnehmer wurde für max. 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage eingestellt. Im Fragebogen gab er an, dass er im Anschluss "work & travel" macht. Deshalb sind wir von Berufsmäßigkeit ausgegangen und haben ihn in allen Zweigen sv-pflichtig geschlüsselt.

    Jetzt kommt der AN und sagt, er macht es doch nicht, wir sollen in kurzfristige Beschäftigung korrigieren.

    U.E. ist das nicht korrekt. Wir müssen zum Zeitpunkt der Einstellung den Sachverhalt aufklären. Wenn sich danach Änderungen aufgrund des persönlichen Umfelds ergeben wird es bei der ursprünglichen Beurteilung belassen.


    Wie ist hier die korrekte Vorgehensweise?


    Vielen Dank.

    MfG

    Personalabteilung (PA)

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung?

    Hallo Personalabteilung (PA),
     
    zunächst einmal bestätigen wir Ihnen, die korrekte Vorgehensweise bei der Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses. Hierbei sind immer die tatsächlichen Verhältnisse, die zum  Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns und der damit einhergehenden sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung vorliegen, maßgebend. Eine rückwirkende Korrektur erfolgt grundsätzlich nicht. Sofern sich allerdings Änderungen im sozialversicherungsrechtlichen Status des Arbeitnehmers ergeben, ist eine neue Beurteilung vorzunehmen.
     
    Eine kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.
     
    Sie ist dann allerdings nicht mehr sozialversicherungsfrei, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die Person von nicht untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist nicht erforderlich, wenn das aufgrund der Beschäftigung erzielte monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2024: 538,00 € bzw. 2025: 556,00 €) nicht überschreitet.
     
    Sofern in Ihrem Fall der sozialversicherungsrechtliche Status des betreffenden Arbeitnehmers nicht bekannt ist, “muss“ hier nach unserem Verständnis von Berufsmäßigkeit ausgegangen werden, mit der Folge, dass die Beschäftigung weiterhin der Versicherungspflicht in allen Zweigen unterliegt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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