Expertenforum - Kurzfristige Beschäftigung

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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich habe folgende Fragen:


    Sachverhalt:

    Wir haben mit einer Mitarbeiterin (Rentnerin) für das Jahr 2024 eine Rahmenvereinbarung (kurzfristige Beschäftigung) für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2024 geschlossen. Auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung sind entsprechende Einzelverträge geschlossen worden. Die Mitarbeiterin wird am 16.12.2024 noch einmal für uns tätig werden.



    Fragen:

    Unter welchen Voraussetzungen kann eine neue Rahmenvereinbarung (kurzfristige Beschäftigung) für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2024 geschlossen werden, unter der Bedingung, dass keine Dauerbeschäftigung begründet wird?

    Können im Januar und Februar 2025 Einzelverträge (kurzfristige Beschäftigung) ohne eine entsprechende Rahmenvereinbarung geschlossen werden und unter der Bedingung, dass keine Dauerbeschäftigung begründet wird?


    Vielen Dank!

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Ich beantworte nachfolgend zunächst den arbeitsrechtlichen Teil Ihrer Fragestellung. Für die sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen melden sich unsere Experten in diesem Bereich nochmals gesondert bei Ihnen.


    Arbeitsrechtlich ist der Abschluss einer weiteren Rahmenvereinbarung (gemeint sicherlich der Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025) ohne weiteres möglich. Ich gehe dabei davon aus, dass in der Rahmenvereinbarung selbst noch keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet wird, sondern sich diese Verpflichtung erst aus den gesondert abgestimmten Einzelverträgen ergibt.


    Arbeitsrechtlich können die Einzelverträge auch ohne zugrunde liegende Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden (Zeitraum Januar, Februar 2025). Dann müssen sich allerdings alle bisherigen in die Rahmenvereinbarung ausgelagerten Regelungen aus den Einzelverträgen selbst ergeben.


    Um das Entstehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu vermeiden, muss für die Einzelverträge die Schriftform gewahrt werden, da es sich um befristete Arbeitsverträge handelt. Zudem benötigen Sie für die Befristung einen sachlichen Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG. Praktisch relevant dürfte eine Befristung wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung oder zur Vertretung anderer Arbeitnehmer sein.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 03
    RE: Kurzfristige Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    die Zeitgrenze von drei Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen sind gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung; eine Anwendung der jeweiligen Zeitgrenze in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage erfolgt nicht.
    Die zeitlichen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind demzufolge unabhängig von der arbeitszeitlichen Ausgestaltung der Beschäftigung immer erfüllt, wenn die Beschäftigung entweder auf längstens drei Monate oder bei einem darüber hinaus gehenden Zeitraum auf längstens 70 Arbeitstage befristet ist.
     
    Rahmenvereinbarungen können die Arbeitsbedingungen einer kurzfristigen Beschäftigung regeln. Der Arbeitgebende vereinbart mit der Aushilfe, dass diese innerhalb eines bestimmten Zeitraums gelegentlich arbeiten wird. Der Zeitraum umfasst dabei maximal ein Jahr, in dem die Aushilfe bis zu 70 Arbeitstage oder 90 Kalendertage arbeiten darf.
    Für gewerbliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ist es in Ausnahmefällen möglich, eine Rahmenvereinbarung für kurzfristige Beschäftigung über mehrere Jahre zu schließen.
     
    Das gilt aber nur unter den folgenden Voraussetzungen:
    - Sie haben für die einzelnen Arbeitseinsätze keine Abrufbereitschaft vereinbart. Abrufbereitschaft heißt: Der Arbeitnehmer ist, während er nicht am Arbeitsplatz ist, für den Arbeitgeber erreichbar, um kurzfristig die Arbeit aufnehmen zu können.
    - Die Einsätze erfolgen unvorhersehbar und zu unterschiedlichen Anlässen und verfolgen keinen erkennbaren Rhythmus.
    - Die Arbeitseinsätze erfolgen an maximal 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr und
    - Ihr Betrieb ist nicht strukturell auf den Einsatz solcher Arbeitskräfte ausgerichtet.
    - Auftragsspitzen erledigen Sie grundsätzlich mit Ihrem sozialversicherungspflichtigen Stammpersonal.
     
    In der Regel erfüllen Rahmenvereinbarungen diese Bedingungen nicht. Kurzfristige Beschäftigungen mit einer Rahmenvereinbarung über mehrere Jahre sind also die absolute Ausnahme.
     
    Wir empfehlen eine Anfrage bei der Minijob-Zentrale (Bundesknappschaft) als zuständige Einzugsstelle zu stellen, ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall gegeben sind.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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