Expertenforum - kurzfristige Beschäftigung

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    kurzfristige Beschäftigung

    Sehr geehrte Damen und Herren, ein AN war soz.vers.pflichtig bis 28.02.2025 beim AG beschäftigt.

    Der AV wurde durch Kündigung beendet. Der AN hat jetzt mit befristetem Vertrag für 2 Tage (15.3.-16.03.2025) bereits am 26.02.2025 unterschrieben. Der Verdienst beträgt 252,30 € + freie Zuschläge 63,08 € und 50,49 € = 365,87 €. Kann das AV als kurzfristige Beschäftigung abgerechnet oder muss hier ein Minijob angemeldet werden?


    Vielen Dank Kluge

  • 02
    RE: kurzfristige Beschäftigung

    Hallo Kluge,
     
    eine kurzfristige versicherungsfreie Beschäftigung liegt vor, wenn diese für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
     
    Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist nicht erforderlich, wenn das aufgrund der Beschäftigung erzielte monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (556,00 €) nicht überschreitet.
     
    Nach Ihren Angaben liegt das monatliche Arbeitsentgelt unter 556,00 €. Somit entfällt die Prüfung der Berufsmäßigkeit und die kurzfristige Beschäftigung kann sozialversicherungsfrei ausgeübt werden, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür vorliegen.
     
    Die Tatsache, dass die betreffende Person vorher beim gleichen Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, hat hierbei keinerlei Auswirkungen auf die Beurteilung. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.