Expertenforum - Kurzfristige Beschäftigung

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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung

    Guten Tag,


    ich habe eine Frage zur kurzfristigen Beschäftigung.

    Wir überlegen, ob wir Mitarbeiter einstellen, die in den Frühjahr- und Sommermonaten unsere Außenpflanzen pflegen. Und zwar beginnt das so ab März/April und endet im September/Oktober (je nach Witterung). Die Arbeiten werden 1 mal in der Woche ca. 4 Stunden ausgeübt (ebenfalls je nach Witterung).

    Kann man das als kurzfristige Beschäftigung werten (70 Tage im Kalenderjahr)?

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung

    Hallo Angelika,

    eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und wenn sie nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird.

    Kurzfristigkeit wäre nur dann noch gegeben, wenn die einzelnen Arbeitseinsätze ohne Bestehen einer Abrufbereitschaft, unvorhergesehen zu unterschiedlichen Anlässen und ohne erkennbaren Rhythmus an maximal 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr erfolgen und der Betrieb nicht strukturell auf den Einsatz solcher Arbeitskräfte ausgerichtet ist.

    Sie liegt nicht mehr vor, wenn zwar die maßgebliche Zeitdauer im Lauf eines Kalenderjahres nicht überschritten wird, jedoch die Beschäftigung im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird.

    In Ihrem Sachverhalt wäre eine kurzfristige Beschäftigung unter der Voraussetzung möglich, dass eine Rahmenvereinbarung geschlossen wird.

    Hierbei ist folgendes zu beachten:

    Wird eine Rahmenvereinbarung geschlossen, ist diese grundsätzlich auf maximal ein Jahr zu begrenzen. Die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind erfüllt, wenn eine Rahmenvereinbarung geschlossen wird, die einen Arbeitseinsatz von maximal 70 Arbeitstagen vorsieht.

    Dabei ist es unerheblich, ob das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze über- oder unterschreitet.

    Sofern die Kriterien einer kurzfristigen Beschäftigung vorliegen, kann diese sozialversicherungsfrei ausgeübt werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Kurzfristige Beschäftigung

    Liebes Expertenteam,


    wenn wir den Arbeitsvertrag auf ein Jahr begrenzen bzw. von 01.03. bis 30.09. und dann im Folgejahr einen neuen Arbeitsvertrag mit der selben Person vom 01.03. bis 30.09. schließen, wäre das dann auch eine kurzfristige Beschäftigung (wenn natürlich die 70 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschritten werden)?

  • 04
    RE: Kurzfristige Beschäftigung

    Hallo Angelika,

    wird eine neue Rahmenvereinbarung innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende der letzten Vereinbarung geschlossen, ist Kurzfristigkeit nicht mehr gegeben. Sie besteht aber erneut, wenn zwischen den beiden Rahmenvereinbarungen mindestens zwei Monate liegen und in dieser eine Begrenzung auf maximal 70 Arbeitstage vorgenommen wird.
     
    Daher ist eine Rahmenvereinbarung in der von Ihnen beabsichtigten Konstellation  grundsätzlich möglich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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