Expertenforum - Kurzfristige Beschäftigung

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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung

    Hallo Expertenteam,

    ist für diesen befristeten Arbeitsvertrag (01.06. - 31.08.2024) eine kurzfristige Beschäftigung möglich?

    Der Student wurde zum 13.05.2024 exmatrikuliert, da die Prüfung endgültig nicht bestanden wurde und er darf den selben Studiengang an Hamburgischen Hochschulen nicht fortführen. Der Studentenstatus ist somit nicht mehr gegeben.

    Nun hat er sich für das Wintersemester 2024 an einer Hochschule in Schleswig-Holstein beworben (neues Studienfach), hat aber noch keine Aufnahmebestätigung erhalten. Kann der Arbeitnehmer als kurzfristig Beschäftigter abgerechnet werden oder voll sozialversicherungspflichtig?


    Danke für Ihre Hilfe

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich liegt eine  kurzfristige  Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung gelegentlich ausgeübt wird und im Laufe eines Kalenderjahres auf eine Dauer von maximal drei Monaten (90 Kalendertagen) oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Allerdings ist die kurzfristige Beschäftigung grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Eine Beschäftigung wird dann berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Berufsmäßigkeit ist bei erwerbslosen Personen immer zu unterstellen, weil für diese Personengruppe jede Beschäftigung nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies gilt auch bereits für Aushilfen, die ohne Leistungsbezug ausbildungs- oder arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet sind. Übersteigt das monatliche Arbeitsentgelt 538 Euro nicht, ist keine Berufsmäßigkeit zu prüfen.
     
    Bezogen auf Ihren Sachverhalt ist die Beschäftigung als berufsmäßig zu werten, so dass die allgemeinen Vorschriften der versicherungsrechtlicher Beurteilung der Beschäftigung heran zu ziehen sind.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Kurzfristige Beschäftigung

    Hallo Expertenteam,


    vielen Dank für Ihre Antwort.

    Der Ex-Student ist nicht ausbildungs- oder arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet und lebt noch zu Hause bei seinen Eltern. Gibt es hier evtl. noch einen Unterschied in der Betrachtungsweise?

    Nochmals vielen Dank

  • 04
    RE: Kurzfristige Beschäftigung

    Guten Tag,

    kurzfristige Beschäftigungen sind nur dann versicherungsfrei, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
     
    Nach unserer Einschätzung liegt Berufsmäßigkeit vor, da die Beschäftigung als einzige Einnahmequelle für den Beschäftigten von wirtschaftlicher Bedeutung ist.
     
    Da in dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt die betreffende Person nach der Exmatrikulation und dem zukünftig geplanten Studienbeginn dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, ist die kurzfristige Beschäftigung als berufsmäßig anzusehen, sofern das monatliche Arbeitsentgelt 538,00 EUR überschreitet.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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