Liebes Expertenteam,
eine Person (Studentin) ist im Jahr 2024 bereits mit 50 Tagen kurzfristig beschäftigt, nämlich von 01.01.2024 - 31.07.2024. Es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung.
Es ist beabsichtigt die Person ab 15.10.2024 - 15.03.2025 wieder zu beschäftigen mit 50 Tagen, wobei aber im Jahr 2024 die 70-Tage-Grenze gerissen wird. Somit wäre grundsätzlich die Beschäftigung ab 15.10.2024 nicht mehr als kurzfristig zu betrachten.
Gem. Nr. 3.2 (Seite 51 Geringfügigkeitsrichtlinien) kann bei Rahmenvereinbarungen die Zeit, hier 01.01.2024 - 31.07.2024 außer Acht gelassen werden.
Nun die Frage:
Ab wann handelt es sich um eine Rahmenvereinbarung und wie kann man diese auf diesen Fall anwenden? Ist diese Regelung hier überhaupt anwendbarbzw. was sind die Voraussetzungen für Rahmenvereinbarungen?
Vielen Dank!