Expertenforum - Kurzfristige Beschäftigung // Berufsmäßigkeit

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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung // Berufsmäßigkeit

    Hallo liebes Expertenteam,


    liege ich bei folgender Beurteilung hinsichtlich Prüfung der Berufsmäßigkeit richtig?

    (Vorbeschäftigungszeiten etc. sind entsprechend geprüft worden)


    letzter Status vor Aufnahme der Beschäftigung: Au-Pair, danach Studium = nicht berufsmäßig

    letzter Status vor Aufnahme der Beschäftigung: Work & Travel, danach Studium = berufsmäßig


    Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen.


    Vielen Dank!


    Max Meyer

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung // Berufsmäßigkeit

    Hallo Herr Meyer,
     
    Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. zwischen Schulabschluss und beabsichtigtem Studium) ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen.
     
    Nach Auffassung der Spitzenorganisation der Sozialversicherung kann die Frage, ob eine Au-pair eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, nur im Einzelfall beantwortet werden.
     
    Keine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, sondern ein Betreuungsverhältnis besonderer Art wird angenommen, wenn die Au-pair-Kraft wie ein eigenes Kind in der Gastfamilie aufgenommen wurde, ohne feste Arbeitszeit nur gelegentlich im Haushalt mithilft und neben Fahrtkosten sowie freier Unterkunft nur ein geringes Taschengeld erhält.
     
    Unterstellt, dass es sich bei dem geplanten Au-pair-Verhältnis in Ihrem Sachverhalt nicht um ein Beschäftigungsverhältnis, sondern lediglich um ein Betreuungsverhältnis handelt, ist eine kurzfristige Beschäftigung zwischen Au-pair und anschließender Aufnahme eines Studiums als kurzfristige, sozialversicherungsfreie Beschäftigung möglich.
    Sollte jedoch nach dem Au-Pair-Verhältnis statt eines Studiums eine Ausbildung geplant sein, ist die von Ihnen zu beurteilende Beschäftigung grundsätzlich als berufsmäßig anzusehen.
     
    Sofern die zu beurteilende Person einen Auslandsaufenthalt im Rahmen von „Work & Travel“ absolviert hat, ist zu der von Ihnen nachgefragten Konstellation von Berufsmäßigkeit auszugehen, so dass die geplante Beschäftigung nicht kurzfristig und damit nicht sozialversicherungsfrei abgerechnet werden kann.
     
    Die Tatsache, dass im Anschluss daran eine Studienaufnahme beabsichtigt ist, hat auf die Beurteilung keinen Auswirkungen.
     
    Sofern das monatliche Arbeitsentgelt die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet, ist die Prüfung der Berufsmäßigkeit nicht erforderlich.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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