Expertenforum - kurzfristige Beschäftigung im Anschluss an die Altersteilzeit

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  • 01
    kurzfristige Beschäftigung im Anschluss an die Altersteilzeit

    Sehr geehrtes Expertenteam

    bei einem Mitarbeiter würde das Arbeitsverhältnis mit Beendigung der Altersteilzeit (Teilzeitmodell) regulär zum 31.07.2024 enden. Ab 01.08.2024 bezieht der Mitarbeiter Altersrente.

    Nun soll das Arbeitsverhältnis ab 01.08.2024 mit einem neuen Vertrag, befristet bis 31.07.2025 weitergeführt werden. Der Mitarbeiter möchte, das dies als kurzfristige Beschäftigung in der Sozialversicherung abgerechnet wird.

    Von unserer Seite bestehen Bedenken, da es sich um ein durchgehendes Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber handelt und wir zu dem Ergebnis kommen, das eine Berufsmäßigkeit besteht.


    Vorab vielen Dank für Ihre Antwort

  • 02
    RE: kurzfristige Beschäftigung im Anschluss an die Altersteilzeit

    Guten Tag,
     
    eine kurzfristige Beschäftigung  liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate (90 Kalendertage) oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.

    Eine Beschäftigung ist jedoch nicht kurzfristig, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird.
    Grundsätzlich gilt die widerlegbare Vermutung, dass eine einheitliche Beschäftigung vorliegt, wenn keine Trennung zwischen der vorherigen Hauptbeschäftigung und anschließender kurzfristiger Beschäftigung gegeben ist. Eine Ausnahme gibt es, wenn die kurzfristige Beschäftigung erst nach mehr als zwei monatiger Unterbrechung ausgeübt wird.
     
    Daher ist eine Abrechnung als kurzfristige Beschäftigung in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht möglich.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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