Expertenforum - kurzfristige Beschäftigung - mehrere Arbeitsverhältnisse innerhalb eines Kalenderjahres

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  • 01
    kurzfristige Beschäftigung - mehrere Arbeitsverhältnisse innerhalb eines Kalenderjahres

    Guten Tag,

    wir haben aktuell folgende Konstellation vorliegen:

    Mitarbeiter Meier hat im Dezember 23 und Januar 24 als kurzfristig beschäftigter Mitarbeiter insgesamt 10 Arbeitstage geleistet (5 pro Monat).

    Nach einigen Monaten Pause ist er im August wiederum als kurzfristige Beschäftigung angestellt wurden.


    In den Seminarunterlagen zu den Minijobs ist hier die Rede davon, dass alle Beschäftigungen eines Kalenderjahres (also die 5 Tage vom Januar als auch alles, was er seit August geleistet hat) zu addieren ist und man hier in Summe die 70 Arbeitstage nicht überschreiten darf.


    An anderer Stelle war in einem Seminar aber auch die Rede davon, für ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis (und die Ermittlung der Höchstgrenzen) ist nur der "laufende" Arbeitsvertrag als Grundlage zu werten. Also das Zeitjahr (Beschäftigungsbeginn + maximal 12 Monate) anzuwenden.


    Welcher Weg ist hier nun der richtige? Wir möchten den Kollegen selbstverständlich nicht überplanen.

  • 02
    RE: kurzfristige Beschäftigung - mehrere Arbeitsverhältnisse innerhalb eines Kalenderjahres

    Hallo Herr Pötzsch,

    eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden.

    Es ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen die maßgebende Zeitgrenze überschreitet. Beschäftigungen, die im Vorjahr begonnen haben, werden nur mit der im laufenden Kalenderjahr liegenden Beschäftigungszeit berücksichtigt.

    In Ihrem Fall war für die versicherungsrechtliche Beurteilung der kurzfristigen Beschäftigung im August 2024 von der Vorbeschäftigungszeit von Dezember 2023 bis Januar 2024 folglich nur die im Januar 2024 angefallenen 5 Arbeitstage zu berücksichtigen.

    Dies ergibt sich aus den „Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)“ vom 14. Dezember 2023.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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