Expertenforum - kurzfristige Beschäftigung mit einem in der EU Arbeitnehmer aus der

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  • 01
    kurzfristige Beschäftigung mit einem in der EU Arbeitnehmer aus der

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich benötige Ihre Hilfe bei folgendem Sachverhalt:

    Ein polnischer Arbeitnehmer soll für 14 Tage bei einem deutschen Unternehmen tätig werden.

    Er ist in Polen arbeitslos gemeldet, erhält dort aber kein Arbeitslosengeld. Lediglich die Krankenversicherung (KV-Karte) wird über die Arbeitslosigkeit dort abgedeckt.

    Der Verdienst soll bei ca. 1.500,00 Euro brutto liegen.

    Wie ist hier zu verfahren? Ist es möglich, dass man diesen Mitarbeiter als kurzfristig Beschäftigten hier anmeldet und pauschal lohnversteuert? Oder steht da die polnische Arbeitslosigkeit im Wege?

    Muss er, wenn dieser Umstand nicht problematisch ist, hier zusätzlich privat krankenversichert werden und ist dies im Rahmen des Dienstverhältnisses zu veranlassen oder muss es dies selbst veranlassen. Wenn er sich privat versichern muss, hat er dann einen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zur KV und wenn ja in welcher Höhe.

    Und letzte Frage, falls es keine kurzfristige Beschäftigung ist, muss er dann in allen Versicherungszweigen pflichtig angemeldet werden und jetzt kämen wir in der Bereich der steuerrechtlichen Anfrage: Wenn die kurzfristige Beschäftigung möglich ist, ist dann auch die pauschale Lohnsteuer von 20% anwendbar oder sind die ELStAM-Merkmale anzuwenden?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung!

    A Wy.

     

  • 02
    RE: kurzfristige Beschäftigung mit einem in der EU Arbeitnehmer aus der

    Hallo A Wy.,
     
    vordergründig ist in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt der Status der betroffenen Person in Bezug auf die Berufsmäßigkeit zu prüfen.
     
    Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Die Bestimmung von Berufsmäßigkeit geht u. a. einher mit der Frage, ob der Mitarbeiter zum Personenkreis der berufsmäßig Erwerbstätigen zu zählen ist. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist nicht erforderlich, wenn das aufgrund dieser Beschäftigung erzielte regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (aktuell 538,00 €) nicht überschreitet.
     
    Kurzfristige Beschäftigungen sind versicherungsfrei, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Dies trifft grundsätzlich z.B. auf Studenten, Rentner, Hausfrauen, Personen mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung als Arbeitnehmer oder auch Azubis zu.
    Sofern die übrigen Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung vorliegen, können diese Personenkreise sozialversicherungsfrei abgerechnet werden.
     
    Da in Ihrem Fall die betreffende Person nach unserem Verständnis prinzipiell dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und ein Arbeitsentgelt oberhalb der aktuellen Geringfügigkeitsgrenze erhalten soll, ist die geplante kurzfristige Beschäftigung als berufsmäßig anzusehen. Demzufolge tritt hier ab Beschäftigungsbeginn Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein.
     
    Zu beachten ist in der Krankenversicherung, das für Arbeitnehmer, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist (§ 44 Abs.2  Nr. 3 SGB V). Hierzu zählen z.B. Personen, deren Beschäftigungsverhältnis im Voraus auf weniger als 10 Wochen befristet ist.
     
    Bei Beschäftigungen, die von vornherein auf „weniger als zehn Wochen“ befristet sind, ist grds. der ermäßigte Beitragssatz (Beitragsgruppe „3“) maßgebend.
    In Ihrem Fall ist demzufolge eine Anmeldung mit dem Personengruppenschlüssel „101“ und dem Beitragsgruppenschlüssel „3111“ ist zu übermitteln.
     
    Ihre Frage bezüglich der steuerlichen Bewertung kann von uns in diesem sozialversicherungsrechtlichen Forum nicht beantwortet werden. Hierzu bitten wir Sie, das zuständige Finanzamt zu kontaktieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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