Expertenforum - Kurzfristige Beschäftigung mit nahtlos anschließender Beschäftigung

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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung mit nahtlos anschließender Beschäftigung

    Liebes Expertenteam,


    wir haben eine Mitarbeiterin, die eine kurzfristige Beschäftigung bis einschl. 31.08.2024 hat.

    Ab dem 01.08.2024 ist Seitens der Einrichtung angedacht, dass sie in ein SVpflichtiges Beschäftigungsverhältnis wechselt.


    Ist diese Umsetzung ohne Probleme möglich oder muss hier dennoch eine 2monatige Unterbrechung eingehalten werden, so dass die kurzfr. Beschäftigung nicht als berufsmäßig zählt?


    Wie verhält es sich, wenn die Mitarbeiterin nach der Umstellung von kurz. B. auf SVpflichtige Beschäftigung wieder eine kurzfr. Beschäftigung aufnehmen will.

    --> ist dies möglich, wenn eine Wartezeit von 2 Monaten nach Beendigung der SVpflichtigen Beschäftigung eingehalten wird

    --> es ist grundsätzlich nicht mehr möglich, da ein nahtloser Übergang von kurzfr. B. in SVpflichtige Beschäftigung war.


    Die Mitarbeiterin arbeitet aktuell bei einem anderen Arbeitgeber (Krankenhaus als Pflegekraft) mit 20 Std. Bei uns übt sie auch eine Tätigkeit im Bereich der Pflege aus. Ist die kurzfr. Beschäftigung dennoch als nicht berufsmäßig anzusehen, auch wenn sie die gleiche Tätigkeit ausübt, wie ihre Hauptbeschäftigung?


    Vorab besten Dank.


    Persobuero SC

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung mit nahtlos anschließender Beschäftigung

    Hallo Persobuero SC,

    eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Dabei ist eine kurzfristige Beschäftigung, die neben einer (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt wird, von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und deshalb nicht berufsmäßig. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt hierbei keine Rolle.
     
    Grundsätzlich kann im direkten Anschluss an eine kurzfristige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber versicherungspflichtig gearbeitet werden.
     
    Sofern im unmittelbaren Anschluss an eine versicherungspflichtige Beschäftigung
    bei demselben Arbeitgeber (wieder) eine kurzfristige vereinbart wird, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung handelt. Hieraus folgt, dass bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 538,00 € im Monat vom Zeitpunkt der Vereinbarung der befristeten Beschäftigung an die Arbeitsentgeltgrenze überschritten wird und damit Versicherungspflicht eintritt; bei einem monatlichen Arbeitsentgelt bis 538,00 € liegt durchgehend eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.
     
    Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung kommt in Fällen der hier in Rede stehenden Art nur dann in Betracht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen um völlig voneinander unabhängige Beschäftigungsverhältnisse handelt. Gleiches gilt, wenn zwischen dem Ende der versicherungspflichtigen und dem Beginn der kurzfristigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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