Expertenforum - Kurzfristige Beschäftigung nach ABI "Schüler" ??

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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung nach ABI "Schüler" ??

    Folgender Sachverhalt: Schülerin macht gerade ABI, ist familienversichert und will bis das Studium anfängt einen Ferienjob nach dem ABI ausüben und in der Familienversicherung bleiben. Verdienst soll vermutlich über 538,00 Euro sein. Gilt nach dem ABI der Satus Kind als Hauptbeschäftigung, damit eine kurzfristige Beschäftigung als Ferienjob ausgeübt werden kann/darf? Oder was für Möglichkeiten habe ich, das AN familienversichert bleibt , mehr als 538 Euro verdienen kann?

     

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung nach ABI "Schüler" ??

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung gelegentlich ausgeübt wird und im Laufe eines Kalenderjahres auf eine Dauer von maximal drei Monaten (90 Kalendertagen) oder 70 Arbeitstage begrenzt ist und keine Berufsmäßigkeit gegeben ist.
    Eine Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und das Entgelt mehr als 538 Euro im Monat beträgt. 
     
    Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. von Schülern oder zwischen Schulabschluss und „beabsichtigtem“ Studium) ausgeübt werden, sind im Allgemeinen von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen. 
    Welche Dauer zwischen Abitur und Beginn des Studiums liegt, ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung in der Regel unbeachtlich, jedoch sollte die Studienaufnahme zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen.
    Die Dokumentation der Studienabsicht sollte in schriftlicher Form erfolgen, z.B. durch den Nachweis der Bewerbung um einen Studienplatz.

    Somit kann in Ihrem Sachverhalt die betreffende Person mit dem Status „Schulentlassene mit Studienabsicht“ grundsätzlich im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung abgerechnet werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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