Expertenforum - Kurzfristige Beschäftigung neben Selbständigkeit bei demselben Arbeitgeber

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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung neben Selbständigkeit bei demselben Arbeitgeber

    Hallo Expertenteam,


    im ersten Halbjahr wurde ein Arbeitnehmer im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung nach Italien entsendet (mit A1-Bescheinigung). Nun stellt sich heraus, dass der AN auch eine selbständige Tätigkeit ausführt und darüber Rechnungen stellt an den damaligen Arbeitgeber, und dies zwar vor und nach der kurzfristigen Tätigkeit. Zwar hat der AN mind. einen weiteren Auftraggeber im Rahmen seiner Selbständigkeit, trotzdem stellt sich die Frage, ob hier eine Scheinselbständigkeit vorliegt und somit die Beschäftigung vollumfänglich sozialversicherungspflichtig ist, also auch mit den Entgelten, die auf Rechnungsbasis gezahlt wurden. Die ausgeübte Tätigkeit ist ein allen Fällen identisch. Handelt es sich um eine Scheinselbständigkeit oder sind die unterschiedlichen Abrechnungsarten unschädlich?


    Falls schädlich, würde die Rückabwicklung der kurzfristigen Beschäftigung etwas an dem Sachverhalt ändern? Gegen eine Scheinselbständigkeit spricht ja z.B., dass der AN weitere Auftraggeber hat.


    Vielen Dank und mfG

    TG PW

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung neben Selbständigkeit bei demselben Arbeitgeber

    Hallo TG PW,
     
    die in Ihrem Sachverhalt geschilderte Konstellation sehen wir als kritisch an. Daher empfehlen wir ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung zu veranlassen.
     
    Hierbei ist folgendes zu beachten:
     
    Besteht Unklarheit über den Arbeitnehmerstatus, können der Selbständige (Arbeitnehmer) oder der Auftraggeber bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren einleiten, durch das eine Tätigkeit als selbstständig oder als abhängiges Beschäftigungsverhältnis definiert wird. Das Verfahren wird allerdings nur auf die Feststellung beschränkt, ob eine Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ist.
     
    Ergibt das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung (DRV), dass es sich um eine abhängige Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelt, ist durch den Arbeitgeber zu prüfen, ob ggf. die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung vorliegen.
     
    Sofern aufgrund des Statusfeststellungsverfahrens ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt und sich für den Arbeitgeber hieraus Fragen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung ergeben, so ist dies abschließend mit der zuständigen Krankenkasse der betreffenden Person abzustimmen.
     
     Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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