Hallo Expertenteam,
im ersten Halbjahr wurde ein Arbeitnehmer im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung nach Italien entsendet (mit A1-Bescheinigung). Nun stellt sich heraus, dass der AN auch eine selbständige Tätigkeit ausführt und darüber Rechnungen stellt an den damaligen Arbeitgeber, und dies zwar vor und nach der kurzfristigen Tätigkeit. Zwar hat der AN mind. einen weiteren Auftraggeber im Rahmen seiner Selbständigkeit, trotzdem stellt sich die Frage, ob hier eine Scheinselbständigkeit vorliegt und somit die Beschäftigung vollumfänglich sozialversicherungspflichtig ist, also auch mit den Entgelten, die auf Rechnungsbasis gezahlt wurden. Die ausgeübte Tätigkeit ist ein allen Fällen identisch. Handelt es sich um eine Scheinselbständigkeit oder sind die unterschiedlichen Abrechnungsarten unschädlich?
Falls schädlich, würde die Rückabwicklung der kurzfristigen Beschäftigung etwas an dem Sachverhalt ändern? Gegen eine Scheinselbständigkeit spricht ja z.B., dass der AN weitere Auftraggeber hat.
Vielen Dank und mfG
TG PW