Expertenforum - kurzfristige Beschäftigung Rahmenvereinbarung

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  • 01
    kurzfristige Beschäftigung Rahmenvereinbarung

    Liebes Expertenteam,


    wir haben einen Beschäftigen mit einem befristeten Vertrag vom 01.11.23 bis 30.06.24. Da der Beschäftige nur an einem Tag in der Woche arbeitet, haben wir ihn als kurzfristigen Beschäftigen betrachtet (35 Tage). Berufsmäßigkeit ist auch nicht gegeben.

    Nun wird der Vertrag vom 01.07.24 bis 30.06.25 verlängert (52 Tage).

    Müssen wir nun die Tage der Vorbeschäftigung ab 01.11.23 betrachten oder nur die Tage im Kalenderjahr vom 01.01.2024?


    Wäre hier die Rahmenvereinbarung von einem Jahr zu prüfen? Hätte der Vertrag nur bis 31.10. 25 verlängert werden dürfen? Bzw. was kann man unter Rahmenvereinbarung verstehen?


    Vielen Dank und freundliche Grüße

    Stephanie

     

  • 02
    RE: kurzfristige Beschäftigung Rahmenvereinbarung

    Guten Tag,
     
    eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird. Hierzu gehören auch Beschäftigungen, die z. B. durch eine längstens für ein Jahr befristete Rahmenvereinbarung mit Arbeitseinsätzen von maximal 70 Arbeitstagen oder 90 Kalendertagen befristet sind. Bei Rahmenvereinbarungen mit sich wiederholenden Arbeitseinsätzen über mehrere Jahre liegt eine gelegentliche kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die einzelnen Arbeitseinsätze ohne Bestehen einer Abrufbereitschaft unvorhersehbar zu unterschiedlichen Anlässen ohne erkennbaren Rhythmus an maximal 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr erfolgen und der Betrieb des Arbeitgebers nicht strukturell auf den Einsatz solcher Arbeitskräfte ausgerichtet ist.
     
    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt hingegen nicht vor, wenn die Beschäftigung bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll, also eine hinreichende Vorhersehbarkeit von Dauer und Zeitpunkt der einzelnen Arbeitseinsätze besteht. In diesem Fall handelt es sich um eine regelmäßige Beschäftigung.
     
    Werden Arbeitnehmer wiederholt von ein- und demselben Arbeitgeber beschäftigt, ohne dass eine regelmäßige Beschäftigung besteht, liegt eine kurzfristige Beschäftigung so lange vor, als im laufenden Kalenderjahr die Zeitgrenze von drei Monaten bzw. 90 Kalendertagen oder die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen nicht überschritten wird.
     
    Sofern eine zunächst auf ein Jahr oder weniger befristete Rahmenvereinbarung mit Arbeitseinsätzen bis zu maximal 70 Arbeitstagen auf eine Dauer von über einem Jahr verlängert oder unmittelbar im Anschluss eine neue Rahmenvereinbarung bei demselben Arbeitgeber abgeschlossen wird, ist abhängig von der Ausgestaltung der Beschäftigung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine gelegentliche Beschäftigung aufgrund einer Rahmenvereinbarung mit sich wiederholenden Arbeitseinsätzen über mehrere Jahre hinweg vorliegen. In diesem Fall besteht die kurzfristige Beschäftigung fort. Anderenfalls liegt vom Zeitpunkt der Vereinbarung der Verlängerung an bzw. ab Beginn der neuen Rahmenvereinbarung eine regelmäßige Beschäftigung vor. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen für eine (erneute) kurzfristige Beschäftigung aufgrund einer längstens für ein Jahr befristeten Rahmenvereinbarung mit Arbeitseinsätzen bis zu maximal 70 Arbeitstagen bei demselben Arbeitgeber erfüllt, wenn zwischen den beiden Rahmenvereinbarungen mindestens zwei Monaten liegen.
     
    Für gewerbliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ist es in Ausnahmefällen möglich, eine Rahmenvereinbarung für kurzfristige Beschäftigung über mehrere Jahre zu schließen. Das gilt aber nur unter den folgenden Voraussetzungen:
     
    - Sie haben für die einzelnen Arbeitseinsätze keine Abrufbereitschaft vereinbart. Abrufbereitschaft heißt: Der Arbeitnehmer ist, während er nicht am Arbeitsplatz ist, für den Arbeitgeber erreichbar, um kurzfristig die Arbeit aufnehmen zu können.
    - Die Einsätze erfolgen unvorhersehbar und zu unterschiedlichen Anlässen und verfolgen keinen erkennbaren Rhythmus.
    - Die Arbeitseinsätze erfolgen an maximal 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr und
    - Ihr Betrieb ist nicht strukturell auf den Einsatz solcher Arbeitskräfte ausgerichtet.
    - Auftragsspitzen erledigen Sie grundsätzlich mit Ihrem sozialversicherungspflichtigen Stammpersonal.
     
    In der Regel erfüllen Rahmenvereinbarungen diese Bedingungen nicht. Kurzfristige Beschäftigungen mit einer Rahmenvereinbarung über mehrere Jahre sind also die absolute Ausnahme.
     
    Wird die Dauer von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen in einer für sich betrachtet kalenderjahrüberschreitenden kurzfristigen Beschäftigung bei ihrem Beginn zusammen mit Vorbeschäftigungen im laufenden Kalenderjahr hingegen nicht überschritten, weil lediglich die in das laufende Kalenderjahr fallende Beschäftigungszeit der zu beurteilenden Beschäftigung bei der Zusammenrechnung zu berücksichtigen ist, ist die Beschäftigung für die gesamte Dauer kurzfristig. Eine nach Kalenderjahren getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung dieser Beschäftigungen erfolgt nicht.
     
    Liegen diese Voraussetzungen bei Ihrem Arbeitnehmer vor, ist eine Rahmenvereinbarung auch über 12 Monate möglich. Voraussetzung für die Kurzfristigkeit bleiben aber der Arbeitseinsatz von maximal 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Werden die Bedingungen nicht erfüllt, z.B. durch geplanten wöchentlichen Arbeitseinsatz, ist eine kurzfristige Beschäftigung zu verneinen und die versicherungsrechtliche Beurteilung einer Dauerbeschäftigung zu prüfen. Eventuell liegen aber die Voraussetzungen einer versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung vor. Dies wäre in Ihrem Fall ab dem Zeitpunkt der Verlängerung zu beurteilen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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