Liebes Expertenteam,
wir haben einen Beschäftigen mit einem befristeten Vertrag vom 01.11.23 bis 30.06.24. Da der Beschäftige nur an einem Tag in der Woche arbeitet, haben wir ihn als kurzfristigen Beschäftigen betrachtet (35 Tage). Berufsmäßigkeit ist auch nicht gegeben.
Nun wird der Vertrag vom 01.07.24 bis 30.06.25 verlängert (52 Tage).
Müssen wir nun die Tage der Vorbeschäftigung ab 01.11.23 betrachten oder nur die Tage im Kalenderjahr vom 01.01.2024?
Wäre hier die Rahmenvereinbarung von einem Jahr zu prüfen? Hätte der Vertrag nur bis 31.10. 25 verlängert werden dürfen? Bzw. was kann man unter Rahmenvereinbarung verstehen?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Stephanie