Expertenforum - Kurzfristige Beschäftigung Schüler aus EU

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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung Schüler aus EU

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    können auch Schüler, die im EU Ausland (z.B. Polen) zur Schule gehen, eine kurzfristige Beschäftigung in den Ferien in Deutschland ausüben?

    Reicht dann in diesem Fall die Krankenversicherung des Heimatlandes oder muss sich der Schüler für den Zeitraum des Ferienjobs in Deutschland krankenversichern?

    Vielen Dank vorab.

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung Schüler aus EU

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung gelegentlich ausgeübt wird und im Laufe eines Kalenderjahres auf eine Dauer von maximal drei Monaten (90 Kalendertagen) oder 70 Arbeitstage begrenzt ist und keine Berufsmäßigkeit gegeben ist.

    Eine Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und das Entgelt mehr als 538 Euro im Monat beträgt. Aufgrund ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lassen sich beim Vorliegen bestimmter Fallgestaltungen, die die Lebenswirklichkeit abbilden, Rückschlüsse auf das Vorliegen einer berufsmäßigen Beschäftigung auch ohne konkrete Prüfung der Einkommensverhältnisse ziehen. Die Bestimmung von Berufsmäßigkeit geht unter anderem einher mit der Frage, ob der Arbeitnehmer zum Personenkreis der berufsmäßig Erwerbstätigen zu zählen ist.
     
    Schüler gehören grundsätzlich nicht zum Personenkreis der Erwerbstätigen und sind somit nicht berufsmäßig im Status der Person. Berufsmäßigkeit könnte sich allerdings aufgrund des Erwerbsverhaltens ergeben. Es ist also jeweils bei Beginn einer weiteren Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen die maßgebende Zeitgrenze überschreitet.
     
    Sofern also die Beschäftigung auf 70 Arbeitstage begrenzt ist und es keine Vorbeschäftigungen gibt, ist eine kurzfristige Beschäftigung möglich.
     
    Da eine kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV Versicherungsfreiheit nach sich zieht, ist der Schüler nicht über die Beschäftigung krankenversichert. Wir unterstellen, dass er in seinem Heimatland krankenversichert ist, ggf. über die Eltern, und somit kein Krankenversicherungsschutz in Deutschland begründet werden muss.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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