Expertenforum - kurzfristige Beschäftigung von nicht EU Studenten

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  • 01
    kurzfristige Beschäftigung von nicht EU Studenten

    Guten Tag,

    wir beabsichtigen einen Studenten aus Usbekistan und einen Studenten aus Kasachstan als kurzfristige Beschäftigung für 6 Wochen anzustellen. Die Immatrikulationsbescheinigungen in Übersetzung liegen vor. Visum auch. Beide sind aber bei der Arbeitsagentur für Ferienjobs registriert und würden diese auch vermitteln. Einer der beiden hatte schon einen Ferienjob von der Arbeitsagentur vermittelt bekommen für einen Zeitraum für 6 Wochen. Wir wissen aber nicht ob das kurzfristig oder sv pflichtig war.

    Können wir hier kurzfristig abrechnen wenn die Voraussetzungen der 3 Monate oder 70 Kalendertage bei allen Arbeitgeber 2024 noch nicht überschritten ist? Wie können wir hier die Berufsmäßigkeit richtig beurteilen?

    Gruss

    Markus Vecek






























































     

  • 02
    RE: kurzfristige Beschäftigung von nicht EU Studenten


    Hallo Herr Vecek,
     
    aufgrund Ihrer Schilderung gehen wir davon aus, dass es sich bei den Mitarbeitenden um im Ausland (Usbeskistan bzw. Kasachstan und eingeschriebene ordentliche Studierende handelt.
     
    Studenten gelten grundsätzlich als nicht berufsmäßig beschäftigt, dennoch kann aufgrund des Überschreitens der Zeitgrenzen innerhalb eines Kalenderjahres Berufsmäßigkeit vorliegen, Vorbeschäftigungszeiten sind zu berücksichtigen.
     
    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden.
     
    Es ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den bereits im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen (auch bei anderen Arbeitgebern – ggf. auch im Ausland) die maßgebende Zeitgrenze überschreitet. Beschäftigungen, die im Vorjahr begonnen haben, werden nur mit der im laufenden Kalenderjahr liegenden Beschäftigungszeit berücksichtigt.
     
    Soweit alle kurzfristigen Beschäftigungszeiten (im laufenden Kalenderjahr) in Addition die oben genannten Zeitgrenzen einer kurzfristigen Beschäftigung nicht überschreiten, könnten die bei Ihnen beabsichtigten kurzfristigen Beschäftigungen der Studierenden grundsätzlich sozialversicherungsfrei beurteilt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: kurzfristige Beschäftigung von nicht EU Studenten

    Danke für die Antwort. Es hat sich jetzt herausgestellt das die Mitarbeiter aus dem Ausland während der Vorlesungszeit der ausländischen Uni hier beschäftigt waren, nicht in den Semesterferien. Die wöchentliche Arbeitszeit war 40 Stunden. Weitere kurzfristige Beschäftigungen gab es in dieser Zeit und die letzten 12 Monate nicht.

    Ist die kurzfristige Beschäftigung dennoch möglich?

    Gruss

    Markus Vecek

     

  • 04
    RE: kurzfristige Beschäftigung von nicht EU Studenten


    Hallo Herr Vecek,
     
    aufgrund der nun gemachten Angaben ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung der bei Ihnen beabsichtigten Beschäftigung nach unserem Verständnis wie folgt vorzugehen:
     
    1.)   Ermittlung der Zeitgrenzen
     
    Bei der Ermittlung der Zeitgrenzen einer kurzfristigen Beschäftigung hat eine Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten ausschließlich für kurzfristige Beschäftigungszeiträume im gleichen Kalenderjahr zu erfolgen. Da in Ihrem Fall im Kalenderjahr 2024 keine kurzfristigen Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern vorliegen, wären aufgrund dessen die Kriterien zur versicherungsfreien Beurteilungen grundsätzlich erfüllt.
     
     
    2.) Prüfung der Berufsmäßigkeit
     
    Berufsmäßigkeit kann sich auch aufgrund des Erwerbsverhaltens der Aushilfe ergeben.
     
    Folgt eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte (auch versicherungspflichtige) Beschäftigungen, liegt Berufsmäßigkeit vor, wenn die Summe aller Beschäftigungszeiten zusammen mit der aktuell zu beurteilenden Beschäftigung im laufenden Kalenderjahr mehr als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage beträgt.
     
    Die beabsichtigte Beschäftigung wäre demzufolge sozialversicherungspflichtig zu beurteilen, sofern in Addition aller relevanten Beschäftigungszeiten die Zeitgrenzen einer kurzfristigen Beschäftigung überschritten werden.
     
    Da uns durchaus bewusst ist, dass eine solche Prüfung in der Praxis oftmals nicht ganz einfach sein kann, empfehlen wir Ihnen, im Zweifelsfall eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung bei der zuständigen Krankenkasse anzufordern.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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