Expertenforum - Kurzfristige Beschäftigung zwischen Ende Schule und Ausbildung im identischen Unternehmen

Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung zwischen Ende Schule und Ausbildung im identischen Unternehmen

    Hallo zusammen,


    in diesem Fall geht es um eine Person, die mit dem Abitur fertig geworden ist und ab dem 01.08.2024 eine Ausbildung in unserem Unternehmen beginnen wird.

    Nach dem Abitur im Sommer 2024 hat die Person ein Beschäftigungsverhältnis bei uns, im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung aufgenommen.

    Arbeitsvertrag v. 03.06.2024 - 21.06.2024


    Hier stellt sich mir die Frage, ob bei der Person die Berufsmäßigkeit vorliegt und wir sie als Versicherungspflichtig anmelden müssen, da im Anschluss eine Berufsausbildung absolviert wird.

    Oder reicht es, dass zwischen den Beschäftigungen über einen Monat Pause angesetzt wird und somit keine Versicherungspflicht besteht?


    Vielen Dank!

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung zwischen Ende Schule und Ausbildung im identischen Unternehmen

    Guten Tag,
     
    eine kurzfristige versicherungsfreie Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate (90 Kalendertage) oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
     
    Bei bestimmten Personengruppen ist generell Berufsmäßigkeit zu unterstellen. Es handelt sich dabei u. a. um Beschäftigte zwischen Schulentlassung und Beginn einer Dauerbeschäftigung oder einer Ausbildung.

    Die Tätigkeit vom 03.06. bis 21.06.2024 wird berufsmäßig ausgeübt und unterliegt somit der Sozialversicherungspflicht, sofern das Entgelt über 538 EUR liegt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.