Expertenforum - kurzfristige (Vollzeit)Beschäftigung Student

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  • 01
    kurzfristige (Vollzeit)Beschäftigung Student

    Guten Tag,

    es geht um die Beschäftigung eines Studenten mit einer Befristung von 3 Monaten. Die wöchtl. AZ beträgt 40 Stunden und Beginn war der 10.06.2024. Die Immatrikulationsbescheinigung der Uni Göttingen liegt vor. Gemäß meiner Abfrage nach vorigen Beschäftigungen war er von August bis

    Oktober 2023 bereits in einer kurzfristigen Beschäftigung. Wöchtl. AZ 39 Stunden.


    Die jetzige Befristung ist vom 10.06. bis 09.09.2024,

    seine AZ ist auch abends und am Wochenende.

    Die Rahmenfrist somit vom 10.09.2023 - 09.09.2024.

    Beginn der Semesterferien der Uni Göttingen: 15.07.24


    Da ein Teil der Vorbeschäftigung in diese Rahmenfrist fällt ist die Höchstgrenze von 3 Monaten überschritten und m. E. die Kriterien SV-Freiheit nicht gegeben.

    Weil die Höchstdauer von 182 Tagen nicht überschritten ist, behält der Student sein Privileg als

    Werkstudent und ist nur beitragspflichtig in der RV. Habe ich den Vorgang richtig beurteilt?


    Beste Grüße und

    vielen Dank an das Experten-Team

  • 02
    RE: kurzfristige (Vollzeit)Beschäftigung Student

    Hallo kurzfristige (Vollzeit)Beschäftigung Student,
     
    eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage begrenzt ist. Versicherungsfreiheit besteht für Studenten, die während der Vorlesungszeit zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, deren Beschäftigungsverhältnis aber von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist; die Höhe des Arbeitsentgelts ist hierbei unbedeutend.
     
    Es ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den bereits schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen (auch bei anderen Arbeitgebern) die maßgebende Zeitgrenze überschreitet.
     
    Da nach Ihrer Schilderung im Kalenderjahr 2024 keine weiteren (kurzfristigen) Beschäftigungszeiten vorliegen, kann die bei Ihnen ausgeübte kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei abgerechnet werden.
     
    Für die Anwendung der 26-Wochen-Regelung gilt folgendes:
     
    Diese soll auf der Grundlage des Werkstudentenprivilegs grundsätzlich eine einzuräumende Versicherungsfreiheit ausschließen. Voraussetzung für die Anwendung der 26-Wochen-Regelung ist daher, dass trotz Überschreitens der 20-Wochenstunden-Grenze Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs dem Grunde nach zunächst einzuräumen wäre, weil das Überschreiten der 20-Wochenstunden-Grenze durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden bedingt ist oder in die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) fällt.
     
    Demzufolge ist in Ihrem Fall eine Prüfung der 26-Wochen-Regelung nicht erforderlich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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