Guten Tag,
es geht um die Beschäftigung eines Studenten mit einer Befristung von 3 Monaten. Die wöchtl. AZ beträgt 40 Stunden und Beginn war der 10.06.2024. Die Immatrikulationsbescheinigung der Uni Göttingen liegt vor. Gemäß meiner Abfrage nach vorigen Beschäftigungen war er von August bis
Oktober 2023 bereits in einer kurzfristigen Beschäftigung. Wöchtl. AZ 39 Stunden.
Die jetzige Befristung ist vom 10.06. bis 09.09.2024,
seine AZ ist auch abends und am Wochenende.
Die Rahmenfrist somit vom 10.09.2023 - 09.09.2024.
Beginn der Semesterferien der Uni Göttingen: 15.07.24
Da ein Teil der Vorbeschäftigung in diese Rahmenfrist fällt ist die Höchstgrenze von 3 Monaten überschritten und m. E. die Kriterien SV-Freiheit nicht gegeben.
Weil die Höchstdauer von 182 Tagen nicht überschritten ist, behält der Student sein Privileg als
Werkstudent und ist nur beitragspflichtig in der RV. Habe ich den Vorgang richtig beurteilt?
Beste Grüße und
vielen Dank an das Experten-Team