Expertenforum - kurzfristiges Praktikum nach Werkkstudententätigkeit

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  • 01
    kurzfristiges Praktikum nach Werkkstudententätigkeit

    Hallo zusammen,

    wir haben seit Januar 2025 einen Werkstudenten beschäftigt, klassisch innerhalb seines Studiums mit unter 20 Stunden/Woche. Jetzt bieten wir ihm ein Praktikum für 3 Monate mit 30 Wochenstunden und Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze an.

    Ich frage mich, ob das Praktikum voll versicherungspflichtig ist, weil die Werkstudententätigkeit auf die kurzfristigkeit angerechnet wird. Oder ob das Praktikum (noch innerhalb des Studiums) versicherungsfrei, weil kurzfristig, ist?

    Danke und viele Grüße.

  • 02
    RE: kurzfristiges Praktikum nach Werkkstudententätigkeit

    Hallo Garmin Würzburg GmbH,
     
    zunächst einmal gehen wir davon aus, dass es sich in Ihrem Sachverhalt um ein freiwilliges Zwischenpraktikum handelt.
     
    Sofern im unmittelbaren Anschluss an eine (renten-)versicherungspflichtige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine auf längstens drei Monate befristete Beschäftigung vereinbart wird, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung handelt. Hieraus folgt, dass bei einem Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (aktuell 556,00 € monatlich) sowie einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden vom Zeitpunkt der Vereinbarung der befristeten Beschäftigung an Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung eintritt.
     
    Eine Abrechnung als kurzfristige Beschäftigung ist in einem solchen Fall nicht möglich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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