Expertenforum - Kurzzeitsabbatical - Freistellung für 3 Monate ohne Wertguthabenvereinbarung

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  • 01
    Kurzzeitsabbatical - Freistellung für 3 Monate ohne Wertguthabenvereinbarung

    Wir möchten unseren Beschäftigten ermöglichen 3 Monate am Stück frei zu nehmen. Rahmenbedingung: die ursprüngliche Arbeitszeit wird befristet für 6 Monate halbiert. Für 3 Monate wird wie bisher weitergearbeitet. Dadurch werden "Plusstunden" aufgebaut. Durch die komplette Freistellung in den nächsten 3 Monaten werden diese Plusstunden wieder abgebaut. Danach gilt wieder die "alte" Arbeitszeit. Es gibt keine Wertguthabenvereinbarung.

    Dazu habe ich folgende Fragen:

    1. Wie verhält es sich mit der Entgeltfortzahlung und dem Anspruch auf Krankengeld in den 3 Monaten, in denen die Plusstunden abgebaut werden? Der MA ist ja zu keiner Arbeitsleistung verpflichtet und bekommt weiterhin sein halbiertes Gehalt ausbezahlt. Wir brauchen ja gar keine Krankmeldung während dieser Zeit. Können Sie uns bitte ein paar Praxistipps geben, wie das dann mit dem eAU Verfahren, dem EEL Verfahren vor sich geht? Beispiel:

    Abbau der Plusstunden und Auszahlung des halbierten Gehalts vom 01.04.-30.06. Krank ab 07.04. - 31.08. Ab wann beginnt die Entgeltfortzahlung? Ab wann beginnt der Krankengeldbezug? Kann man für diese Phase den ermäßigten Beitragssatz anwenden, weil es evtl. keinen Krankengeldanspruch gibt, weil ja weiterhin Entgelt bezahlt wird?

    2.. Wie ist es bei freiwillig oder privat krankenversicherten Beschäftigten? Wie muss die Berechnung der voraussichtlichen JAE erfolgen? Wird die befristete Reduzierung des Entgelts berücksichtigt oder muss man das reduzierte Entgelt für 12 Monate vorausschauend hochrechnen. Es steht ja schon fest, ab wann wieder das "alte" Entgelt gezahlt wird?

    Fragen über Fragen. Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung.

  • 02
    RE: Kurzzeitsabbatical - Freistellung für 3 Monate ohne Wertguthabenvereinbarung


    Hallo Frau Schwarz,

    da unsere Recherche zu Ihrer komplexen Sachverhaltsschilderung noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam 

  • 03
    RE: Kurzzeitsabbatical - Freistellung für 3 Monate ohne Wertguthabenvereinbarung

    Hallo Frau Schwarz,

    zu Ihrem Fragenkomplex vom 12.09.2024 erhalten Sie nach erfolgter Recherche von uns die folgende Stellungnahme:

    zu 1.)

    Bei der Beantwortung der Frage, ab welchem Zeitpunkt während der Freistellung eines Sabbaticals ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EFZG besteht, sind  arbeitsrechtliche Regelungen betroffen, zu denen wir im Rahmen dieses Forums keine konkrete Stellungnahme abgeben können. Daher bitten wir um Verständnis, dass wir uns hierzu nur allgemein äußern können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder Fachanwälten für Arbeitsrecht.
    Grundsätzlich gilt folgendes:

    Bei Arbeitsunfähigkeit während der Freistellungsphase in einer flexiblen Arbeitszeitregelung besteht grundsätzlich ein Krankengeldanspruch. Der Anspruch ruht jedoch, soweit und solange für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird. Sofern der Krankengeldanspruch ruht, erübrigt sich in einem solchen Fall das EEL-Verfahren. Ähnlich verhält es sich mit Abfragen im Rahmen des eAU-Verfahrens.

    Im Einzelfall sollte die betroffene Krankenkasse kontaktiert werden.

    Da aufgrund der oben ausgeführten Regelungen ein grundsätzlicher Krankengeldanspruch besteht und sofern nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses kein unmittelbares Ausscheiden aus dem Erwerbsleben feststeht, wird in einem solchen Fall in der Krankenversicherung stets der allgemeine Beitragssatz berücksichtigt.

    zu 2.)

    Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer (erneuten) vorausschauenden Betrachtung zu erfolgen.

    Sobald sich dauerhafte Änderungen im Beschäftigungsverhältnis z. B. durch Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts ergeben, ist dies Anlass für die Erstellung einer erneuten Prognose vorausschauend für 12 Monate. Bezüglich der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts bedingt durch eine Arbeitszeitverringerung gilt nach den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zur „Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ vom 20. März 2019 für Mitarbeitende, welche  krankenversicherungsfrei und freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert sind, grundsätzlich folgendes: 

    Eine zeitlich befristete Minderung des laufenden Arbeitsentgelts bei absehbarer Rückkehr zu den oder annähernd den Verhältnissen vor der Entgeltminderung lässt die Krankenversicherungsfreiheit fortbestehen, wenn die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer ist und insofern bei einer „Gesamtschau“ nicht von einem regelmäßigen (geminderten) Arbeitsentgelt ausgegangen werden kann. Hierbei ist als kurze Dauer „keine starre Zeitgrenze“ in Ansatz zu bringen; sie ist jedoch „in aller Regel“ anzunehmen, wenn die vorübergehende Entgeltminderung nicht mehr als drei Monate umfasst. Das bedeutet im Ergebnis, dass eine Entgeltreduzierung, die für nicht mehr als 3 Monate befristet ist, nicht zur Versicherungspflicht führt (die 3 Monate sind als ein nur gelegentliches Unterschreiten der JAE-Grenze zu bewerten).

    Dagegen führen befristete Entgeltreduzierungen über 3 Monate z. B. auch im Rahmen eines Sabbaticals und unbefristete Entgeltreduzierungen (auch wenn diese begründet nach kurzer Zeit wieder zurückgenommen werden) zum Datum des Eintritts der Entgeltreduzierung zur sofortigen Versicherungspflicht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

  • 04
    RE: Kurzzeitsabbatical - Freistellung für 3 Monate ohne Wertguthabenvereinbarung

    Liebes Expertenteam.

    vielen herzlichen Dank für die detaillierten Antworten.

    Eins möchte ich ergänzend noch fragen: ab wann würde in dem genannten Beispiel die Entgeltfortzahlung beginnen? Ich nehme an, dieser Anspruch ruht auch, weil ja keine Arbeitsleistung erbracht werden muss und weiterhin eine Entgeltzahlung erfolgt. Beginnen die 6 Wochen Entgeltfortzahlungsanspruch dann vollumfänglich nach dem Ende der Freistellungsphase oder besteht dann schon Anspruch auf Krankengeld?

  • 05
    RE: Kurzzeitsabbatical - Freistellung für 3 Monate ohne Wertguthabenvereinbarung

    Hallo Frau Schwarz,
     
    Ihre Fragen zum Entgeltfortzahlungsanspruch betreffen das Arbeitsrecht und können von uns in diesem sozialversicherungsrechtlichen Forum nicht beantwortet werden.
     
    Wie bereits in unserer Antwort vom 13.09.2024 mitgeteilt, erhalten Sie Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Nach dem Ende der Freistellungsphase besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Krankengeld. Dieser ruht, sofern der Arbeitgeber gegenüber dem Mitarbeiter zur Entgeltfortzahlung nach dem EFZG verpflichtet ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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