Expertenforum - LfZ Dualesstudium

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  • 01
    LfZ Dualesstudium

    Sehr geehrte Damen und Herren, ein AN dualer Student. Ist 1 Woche krank. Davon entfallen

    3 Tage auf Studium und 2 Tage auf Arbeit im Betrieb.

    Besteht für die gesamte Woche Anspruch auf Erstattung LFZ bei Krankheit? Oder nur für die 2 Tage Arbeit im Betrieb und die 3 Tage in der Uni werden nicht berücksichtigt?

    Vielen Dank Kluge


     

  • 02
    RE: LfZ Dualesstudium

    Hallo Kluge,
     
    die Beantwortung Ihrer Fragen zur Erstattungsfähigkeit des weiterzuzahlenden Arbeitsentgelts während einer Arbeitsunfähigkeit bei einem dualem Studium, bei der es vordergründig um die Ermittlung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geht, betrifft das Arbeitsrecht. Wir bitten um Verständnis, dass wir zu arbeitsrechtlichen Regelungen, im Rahmen dieses Forums keine konkrete Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Grundsätzlich gilt hierbei folgendes:
     
    Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehört nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) das nach § 3 Abs. 1 und 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sowie das an Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 EFZG fortgezahlte Arbeitsentgelt, dessen Höhe sich nach den Grundsätzen des § 4 EFZG bestimmt.
     
    Die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts bestimmt sich nach dem Entgeltausfallprinzip. Danach ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt, mithin grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge, fortzuzahlen.

    Die Methode zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts bzw. zur Bestimmung des fortgezahlten Arbeitsentgelts richtet sich nach den konkreten arbeitsrechtlichen Gegebenheiten, die für den Arbeitnehmer gelten.
     
    Die Erstattungsregelungen knüpfen an das vom Arbeitgeber nach dem EFZG fortgezahlte Arbeitsentgelt an, ohne dass das AAG weitere oder eigenständige Bestimmungen zur Ermittlung des Erstattungsbetrags enthält. Ob ein – auch der Höhe nach – rechtmäßiger Anspruch auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen besteht, ist in erster Linie eine arbeitsrechtlich zu klärende (Vor-)Frage.
     
    Somit wird dem Arbeitgeber im Rahmen des U1-Verfahrens der nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen korrekt ermittelte und gezahlte Entgeltbetrag erstattet.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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