Expertenforum - Lohnbuchhaltung

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  • 01
    Lohnbuchhaltung

    Guten Tag,

    Eine Arbeitnehmerin im Minijob ist von der RV befreit. Nun möchte Sie in die RV die AN-Beiträge entrichten. Ist es richtig, dass sie beim AG abgemeldet werden muss, dann das Arbeitsverhältnis mind. 2 Monate ruhen muss, bevor ein neuer Eintritt beim gleichen AG MIT AN-Beitrag an die RV möglich ist?

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

    Grüße

     

  • 02
    RE: Lohnbuchhaltung

    Guten Tag,
     
    die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Der Antrag auf Befreiung verliert seine Wirkung, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze (mit Ausnahme einer vorübergehenden unvorhersehbaren Überschreitung) überschreitet, ansonsten erst mit Aufgabe der geringfügig entlohnten Beschäftigung.
     
    Folgt eine erneute geringfügig entlohnte Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich immer noch um dieselbe Beschäftigung handelt, in der die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht besteht, wenn zwischen dem Ende der ersten Beschäftigung und dem Beginn der neuen Beschäftigung weniger als zwei Monate liegen. In diesem Fall verliert die Befreiung nicht ihre Wirkung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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