Expertenforum - Lohnbuchhaltung

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  • 01
    Lohnbuchhaltung

    Guten Tag, folgender Fall: ein Arbeitnehmer ist:

    1. Selbständig

    2. bei einem anderen Arbeitger als Minijobber angestellt

    3. beim dritten Arbeitgeber (den ich abrechne) soll er nun als Midijobber angestellt werden, sv-pflichtig in allen drei Zweigen der SV. Ist das so möglich? Was muss ich beachten?

    Danke.

  • 02
    RE: Lohnbuchhaltung

    Guten Tag,
     
    wird neben einer grundsätzlich versicherungspflichtigen Beschäftigung zusätzlich eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt, ist zu prüfen, welche der beiden Tätigkeiten überwiegt.
    § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V schließt Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, von der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aus. Dadurch wird vermieden, dass ein hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätiger in einer sozialversicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung grundsätzlich krankenversicherungspflichtig wird.
     
    Entscheidend für die Hauptberuflichkeit ist, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und vom zeitlichen Umfang her die übrige Erwerbstätigkeit deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.
     
    Nach wie vor gelten die vom GKV-Spitzenverband (GKV-SV) in seinen „Grundsätzlichen Hinweisen“ zur Abgrenzung einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit getroffenen Aussagen, nach denen eine mehr als halbtags ausgeübte selbstständige Tätigkeit anzunehmen ist, wenn der Zeitaufwand mehr als 20 Stunden wöchentlich beträgt. Bei einem Zeitaufwand von nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ist die Annahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit dann nicht ausgeschlossen, wenn die daraus erzielten Einnahmen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts bilden.
     
    Hinsichtlich der Frage, wie eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit einzuordnen ist, wenn sie neben einer anderen Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, hat der GKV-SV in seinen Grundsätzlichen Hinweisen ebenfalls Ausführungen getroffen, nach denen die Prüfung, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt, nicht schematisch, sondern im Rahmen einer Gesamtschau vorzunehmen ist.
     
    Eine abschließende und verbindliche Beurteilung der Frage der hauptberuflichen Selbstständigkeit ist von der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) vorzunehmen.
     
    Dafür benötigt die Krankenkasse eine schriftliche Anfrage mit Anlagen. Als Anlagen sollten vom Arbeitgeber alle relevanten Dokumente, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen (Arbeitsvertrag, eventuelle Zusatzvereinbarungen) und die Nachweise des Mitarbeiters, die im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit stehen (Gewerbeanmeldung, Einkommensnachweise aus der selbstständigen Tätigkeit etc.), beigefügt werden.
     
    Liegt aufgrund der Prüfung durch die Krankenkasse eine hauptberufliche Selbstständigkeit vor, besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung und Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Lohnbuchhaltung

    Vielen Dank.

    Es ist also in diesem Falle ratsam eine Statusfeststellung anzustreben?

  • 04
    RE: Lohnbuchhaltung

    Guten Tag,
     
    bei einem Zusammentreffen von einer selbstständigen Tätigkeit und einer abhängigen Beschäftigung empfiehlt es sich immer, den Status durch die zuständige Krankenkasse/Einzugsstelle feststellen zu lassen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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