Expertenforum - Lohnfortzahlung bei Hauptbeschäftigung und Minijob

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  • 01
    Lohnfortzahlung bei Hauptbeschäftigung und Minijob

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    der Mitarbeiter ist arbeitsunfähig aufgrund einer Verletzung, die während der Ausübung eines Minijobs entstanden ist. Besteht für die Hauptbeschäftigung Lohnfortzahlungspflicht?



     

  • 02
    RE: Lohnfortzahlung bei Hauptbeschäftigung und Minijob

    Hallo Ma,

    Ihre Frage, ob bei einer im Minijob erlittenen Verletzung die dort Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, der Hauptarbeitgeber zur Entgeltfortzahlung nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) verpflichtet ist, betrifft ausschließlich das Arbeitsrecht und kann in diesem sozialversicherungsrechtlichen Forum nicht beantwortet werden.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

  • 03
    RE: Lohnfortzahlung bei Hauptbeschäftigung und Minijob

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Sollte der Mitarbeiter aufgrund der Verletzung im Minijob arbeitsunfähig erkrankt sein, besteht im Hauptarbeitsverhältnis auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.


    Sollte der Mitarbeiter aufgrund der Verletzung im Rahmen des Minijobs einen Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten haben, würde dieser auf den Arbeitgeber übergehen. Der Arbeitgeber könnte also gegenüber dem Dritten Regress für die geleistete Entgeltfortzahlung nehmen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gerne zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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