Expertenforum - Lohnfortzahlungszeitraum mit zwei Krankheiten

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  • 01
    Lohnfortzahlungszeitraum mit zwei Krankheiten

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    wie bewerte ich die Lohnfortzahlung, wenn der AN mit seiner ersten Krankheit vom 07.10.-31.10. krankgeschrieben ist und mit seiner Zweiten vom 04.11.-22.11.

    In NRW ist am 01.11. ein Feiertag, gilt damit die gleiche Regel wie bei einem arbeitsfreien Wochenende -> zusammenhängender Zeitraum, und die Lohnfortzahlung endet am 17.11.?


    Vielen Dank

     

  • 02
    RE: Lohnfortzahlungszeitraum mit zwei Krankheiten

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage betrifft ausschließlich arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Lohnfortzahlungszeitraum mit zwei Krankheiten

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Für die Dauer der Entgeltfortzahlung ist entscheiden, ob die zweite Erkrankung bereits im Zeitpunkt der ersten Erkrankung vorlag und vom behandelnden Arzt nur später (hier also zum 4. November 2024) attestiert wurde. Sofern zwischen zwei Erkrankungen nur ein arbeitsfreies Wochenende liegt, besteht nach der Rechtsprechung tatsächlich ein Indiz dafür, dass die zweite Erkrankung bereits vorlag. Nichts anderes muss dann gelten, wenn sich die Dauer der arbeitsfreien Unterbrechung noch um einen ebenfalls arbeitsfreien Feiertag verlängert.


    Im Streitfall aber könnte der Arbeitnehmer auch darlegen, dass die erste Erkrankung tatsächlich mit Ablauf des 31. Oktober 2024 beendet war und die zweite Erkrankung erst ab 4. November 2024 einsetzte. Er könnte hierfür die zur Arbeitsunfähigkeit führenden Krankheiten mitteilen und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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