Expertenforum - Lohnsteuerbescheinigung / Kapitalauszahlungen BAV/Betriebsrente

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  • 01
    Lohnsteuerbescheinigung / Kapitalauszahlungen BAV/Betriebsrente

    Guten Tag,

    uns stellt sich die Frage, inwiefern seit der gesetzlichen Neuregelungen seit 01.2025 (keine Anwendung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren) die Summen der Kapitalauszahlungen aus der BAV (hier Säule "Direktzusage") auf der LSTB bescheinigt werden müssen. Es gibt zwei Zeilen, Zeile 8+9.

    Können Sie mir erläutern, wann welcher Betrag in welche der beiden Zeilen jeweils fließen muss? Dürfen wir überhaupt noch in Zeile 9 bescheinigen seit 01.2025?

    Außerdem unterscheiden wir bei der Kapitalauszahlung zwischen einer vollständigen einmaligen Auszahlung, sowie einer Auszahlung auf 5-Jahres-Raten. Bitte auch hier um Erläuterung, ob dies ausschlaggebend ist für die Wahl zw. Zeile 8 und 9.

    Danke vorab,

    VG

    TOM_MGG

  • 02
    RE: Lohnsteuerbescheinigung / Kapitalauszahlungen BAV/Betriebsrente

    Sehr geehrter Fragesteller,


    wegen der gesetzlichen Neuregelung seit Januar 2025 (keine Anwendung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren) haben sich Änderungen für die Lohnsteuerbescheinigung ergeben, die im BMF-Schreiben vom 05.09.2024 (Dokumenten-Nr. 2024/0468347) erläutert sind. Gemäß dortiger Ziff. 7 werden "unter Nr. 9 des Ausdrucks ... die Versuchsbezüge für mehrere Kalenderjahre" bescheinigt. Dies dürfte sowohl den Fall der Kapitalauszahlung durch Einmalzahlung, als auch den Fall der Kapitalauszahlung in Raten erfassen. (Die Eintragung beinhaltet also keine Erklärung/Prüfung des Arbeitgebers, ob die Voraussetzungen der Fünftelprogression im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vorliegen.)


    In Zeile 8 der Lohnsteuerbescheinigung sind "die in Nr. 3 enthaltenen Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG ... einzutragen" (BMF-Schreiben, Ziff. 6).


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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