Hallo Expertenteam,
im Rahmen einer LST-Prüfung wurde für eine betriebsfremde Person eine kurzfristige Beschäftigung unterstellt (wir hatten es als Aufwandsentschädigung steuerfrei abgerechnet).
Hierfür wurde nun unter der Voraussetzung des § 40a Abs. 1 Nr. 1 EStG (gelegentliche, nicht regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung) die Pauschalversteuerung mit 25 % vereinbart.
Mir ist bekannt, dass die Pauschallohnsteuer spätestens bis zum Februar des Folgejahres angemeldet werden muss, damit das pauschalversteuerte Entgelt auch SV-frei bleibt.
Allerdings betrifft dies nach meiner Recherche nur
• Sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV sind,
• Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG (u. a. Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen),
• Beiträge nach § 40b EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (u. a. Beiträge für eine Direktversicherung), die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden,
• Sachprämien nach § 37a EStG.
Was bedeutet das für unseren Fall? Bleibt dieser „Aushilfslohn“ SV-frei nachdem die Steuerpflicht erst im Rahmen der LST-Prüfung festgestellt wurde?
Für Ihre Antwort herzlichen Dank im Voraus!
Viele Grüße
Karin06