Expertenforum - Lohnsteuerprüfung, Nachzahlung Pauschallohnsteuer und Sozialversicherung

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  • 01
    Lohnsteuerprüfung, Nachzahlung Pauschallohnsteuer und Sozialversicherung

    Hallo Expertenteam,


    im Rahmen einer LST-Prüfung wurde für eine betriebsfremde Person eine kurzfristige Beschäftigung unterstellt (wir hatten es als Aufwandsentschädigung steuerfrei abgerechnet).


    Hierfür wurde nun unter der Voraussetzung des § 40a Abs. 1 Nr. 1 EStG (gelegentliche, nicht regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung) die Pauschalversteuerung mit 25 % vereinbart.


    Mir ist bekannt, dass die Pauschallohnsteuer spätestens bis zum Februar des Folgejahres angemeldet werden muss, damit das pauschalversteuerte Entgelt auch SV-frei bleibt.

    Allerdings betrifft dies nach meiner Recherche nur

    • Sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV sind,

    • Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG (u. a. Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen),

    • Beiträge nach § 40b EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (u. a. Beiträge für eine Direktversicherung), die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden,

    • Sachprämien nach § 37a EStG.


    Was bedeutet das für unseren Fall? Bleibt dieser „Aushilfslohn“ SV-frei nachdem die Steuerpflicht erst im Rahmen der LST-Prüfung festgestellt wurde?


    Für Ihre Antwort herzlichen Dank im Voraus!


    Viele Grüße

    Karin06

     

  • 02
    RE: Lohnsteuerprüfung, Nachzahlung Pauschallohnsteuer und Sozialversicherung

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich stellt die pauschalierte Versteuerung nach § 40a EStG bei geringfügig Beschäftigten kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.
     
    Alleine der Umstand der nachträglichen Qualifizierung der Aufwandsentschädigung als Arbeitsentgelt im Rahmen einer Steuerprüfung und die damit verbundene
    Pauschalversteuerung führt nicht automatisch zu einer Sozialversicherungspflicht der Beschäftigung.
     
    Vielmehr muss hier das nunmehr festgestellte Beschäftigungsverhältnis in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht unter Berücksichtigung des § 8 SGB IV beurteilt werden.
     
    Liegen die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung vor, besteht keine Sozialversicherungspflicht.
     
    Insoweit ist der von Ihnen geschilderte Fall mit Wirkung für die Vergangenheit zu beurteilen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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