Expertenforum - Märzklausel bei gleichzeitigem Wechsel KV-Pflichtversicherung zu KV-Freiheit

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  • 01
    Märzklausel bei gleichzeitigem Wechsel KV-Pflichtversicherung zu KV-Freiheit

    Sehr geehrtes Experten-Team,

    ein Arbeitnehmer überschreitet aufgrund einer Gehaltserhöhung zum 01.09.2024 erstmals die JAEG KV 2024 und auch die Prognose für 2025 ergibt eine Überschreitung. Folglich endet die KV Pflichtversicherung zum 31.12.2024 und ab 01.01.2025 ist er auf seinen Wunsch hin freiwillig gesetzlich versichert. Nun bekommt er im Januar 2025 eine Sonderzahlung/Einmalbezug. Wie verhält es sich mit der Märzklausel? Bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern ist die BBG RV / AV maßgebend. Dies gilt dann auch für unseren erstmals ab 01.01.2025 freiwillig versicherten Arbeitnehmer. Wenn wir es richtig verstehen, bedeutet das, es ist zu prüfen, ob im Auszahlungsmonat Januar 2025, die Summe aus laufendem Entgelt + Einmalzahlung die anteilige BBG RV / AV übersteigt oder unterschreitet. Bei Unterschreitung ist die Einmalzahlung dem Auszahlungsmonat Januar 2025 zuzuordnen und in der RV / AV zu verbeitragen. Bei Überschreitung wäre die Einmalzahlung dem Monat Dezember des Vorjahres 2024 zuzuordnen (die Beschäftigung bestand durchgehend im Vorjahr). Für den Abrechnungsmonat Dezember 2024 muss überprüft werden, ob die BBG RV / AV bereits ohne die Einmalzahlung aus Januar 2025 erreicht bzw. überschritten wurde. Ist das der Fall, bleibt die Einmalzahlung beitragsfrei in allen Zweigen SV, hier insbesondere RV / AV. Im Falle der Unterschreitung der BBG RV / AV muss die Einmalzahlung aus Januar 2025 im Monat Dezember 2024 in der RV und AV verbeitragt und eine Sondermeldung 54 abgesetzt werden.

    Vielen Dank für Ihre Stellungnahme.

  • 02
    RE: Märzklausel bei gleichzeitigem Wechsel KV-Pflichtversicherung zu KV-Freiheit

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme dem Monat der Auszahlung zuzurechnen.
     
    In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Im Fall, dass keine Krankenversicherungspflicht vorliegt ist in diesem Zusammenhang auf die Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung abzustellen.
     
    Sofern hiernach die Zuordnung zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres erfolgt, sind für die Berechnung der Beiträge grundsätzlich die Beitragsgruppen maßgebend, die in dem Monat gelten, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist.
    Ist vor der Auszahlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts in einem Versicherungszweig Versicherungsfreiheit eingetreten, sind zu diesem Versicherungszweig aus dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt keine Beiträge zu entrichten.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall tritt ab 01.01.2025 aufgrund Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze Krankenversicherungsfreiheit ein. Im Januar 2025 wird eine Sonderzahlung (einmaliges Arbeitsentgelt) gezahlt.
    Sofern also hier die Märzklausel greift und die Einmalzahlung dem Dezember 2024 zugeordnet wird, sind Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze 2024 zu berechnen und
    mittels Sondermeldung zu melden.
     
    Insoweit können wir Ihren Ausführungen inhaltlich voll zustimmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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