Expertenforum - Mehrere Minijobs

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  • 01
    Mehrere Minijobs

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wie wäre es wenn ein Student, der studentisch krankenversichert ist, einen zweiten Minijob aufnimmt, wenn

    a) der Verdienst des 1. und 2. Minijobs 538 € nicht überschreiten würde?

    b) der Verdienst des. 1 und 2. Minijobs 538 € überschreiten?


    Wäre er dann im Fall b) im 2. Minijob voll versicherungspflichtig? Wenn ja, hieße das, dass er sich über seine studentische Versicherung hinaus noch versichern müsste?


    Vielen Dank vorab für eine Rückmeldung.

     

  • 02
    RE: Mehrere Minijobs

    Hallo ierhardt,
     
    für Studierende, die neben ihrem Studium mehrere, dem Grunde nach geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausüben, bei denen das monatliche Arbeitsentgelt in Addition die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze (538,00 €) nicht überschreitet, sind beide Beschäftigungen über die Minijob-Zentrale abzurechnen und zu melden (Beitragsgruppenschlüssel grundsätzlich „6100“, Personengruppenschlüssel „109“). 
     
    Wird dagegen in Addition die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze (538,00 €) überschritten, besteht lediglich Rentenversicherungspflicht, sofern die wöchentliche (Gesamt-) Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt (Beitragsgruppenschlüssel „0100“, Personengruppenschlüssel „106“). 
     
    In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Person ihrem Erscheinungsbild nach als „ordentlicher Studierender“ also oder als „Arbeitnehmer“ anzusehen ist. 
    Betragen die wöchentlichen Arbeitszeiten nicht mehr als 20 Stunden, besteht Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit, unabhängig davon, ob es sich um eine oder mehrere befristete oder unbefristete Beschäftigungen handelt. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist für die Annahme der Versicherungsfreiheit ohne Bedeutung.
     
    Überschreitet dagegen die wöchentliche Arbeitszeit die 20-Stundengrenze unterliegen die beide Beschäftigungen komplett der Sozialversicherungspflicht (Beitragsgruppenschlüssel „1111“, Personengruppenschlüssel „101“). Der Krankenversicherungsschutz besteht dann vorrangig aufgrund der bestehenden Arbeitnehmereigenschaften.   
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Mehrere Minijobs

    Vielen Dank für die ausführliche Antwort.


    Kurze Rückfrage hierzu:

    Arbeitet der Student weniger als 20 Wochenstunden bei beiden Arbeitgebern und verdient bei beiden zusammen über 538 € müssten ihn auch beide Arbeitgeber über den PGS 106 und den BGS 0100 abrechnen und melden?

  • 04
    RE: Mehrere Minijobs

    Hallo ierhardt,
     
    in diesem Fall haben beide Arbeitgeber jeweils Beiträge und Meldungen im Rahmen der Werkstudentenregelung mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0100“ und dem Personengruppenschlüssel „106“ an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam  
     

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