Hallo,
ich habe eine Mitarbeiterin, die angegeben hat, dass Sie ein Nebenjob (GfB), sowie ein freiberufliche Tätigkeit neben Ihrem Hauptjob (bei uns) ausübt. Soll dies dann auch als Mehrfachbeschäftigung erfasst werden?
LG
Isleyen
Kontakt zur AOK
Die Kontaktdaten der AOK unterscheiden sich regional. Bitte wählen Sie Ihre regionale AOK aus, um die passenden Kontaktinformationen zu erhalten.
Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.
Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.
Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.
Hallo,
ich habe eine Mitarbeiterin, die angegeben hat, dass Sie ein Nebenjob (GfB), sowie ein freiberufliche Tätigkeit neben Ihrem Hauptjob (bei uns) ausübt. Soll dies dann auch als Mehrfachbeschäftigung erfasst werden?
LG
Isleyen
Hallo Frau Isleyen,
vordergründig ist Ihrem Sachverhalt zu prüfen, ob bei der Arbeitnehmerin durch die bei Ihnen ausgeübte Beschäftigung sowie der geringfügig Entlohnten neben der Selbstständigkeit die Voraussetzungen einer „hauptberuflichen“ selbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegen oder ob diese „nebenberuflich“ ausgeübt wird.
Das Ergebnis hat entscheidende Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung. Sofern die selbstständige Tätigkeit „nebenberuflich“ ausgeübt wird, hat diese keine Auswirkung auf die Beurteilung der sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung.
Im Zweifelsfall ist die Zuhilfenahme der zuständigen Krankenkasse zu empfehlen.
Wird neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nur ein geringfügig entlohnter Minijob ausgeübt, sind diese beiden Beschäftigungen nicht zu addieren. Der Minijob bleibt versicherungsfrei. Dies gilt nicht hinsichtlich der Rentenversicherung, da hier generell Versicherungspflicht besteht.
Die Meldepflicht des Kennzeichens einer Mehrfachbeschäftigung in der Sozialversicherung wurde bereits seit 2021 abgeschafft. Ob und wie dieses Kennzeichen in Ihrem Lohnabrechnungsprogramm einzupflegen ist, sollte mit Ihrem Softwareanbieter geklärt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
Um ein neues Thema im Expertenforum zu eröffnen, müssen Sie sich im AOK Fachportal für Arbeitgeber einloggen.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service