Expertenforum - Mehrfachbeschäftigung

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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Mehrfachbeschäftigung

    Hallo,

    unser AN ist freiwillig in der privaten Versicherung versichert.


    Es bestehen zwei Arbeitsverhältnisse.


    Werden bei der Ermittlung der Entgelte aus der zweiten Beschäftigung Sonderzahlungen bzw. Einmalzahlungen berücksichtigt? Oder nur das laufende Bruttogehalt.


    Die Sonderzahlung ist auf der Gehaltsabrechnung gekennzeichnet als sonstiger Bezug (Steuerbrutto) und Einmalzahlung (SV-brutto).


    Vielen Dank im Voraus

     

  • 02
    RE: Mehrfachbeschäftigung

    Guten Tag,
     
    die gegen Arbeitsentgelt mehr als geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer unterliegen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung. Sie sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V allerdings krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
     
    Im Falle der Mehrfachbeschäftigung sind für die Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts die regelmäßigen Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen, wenn die jeweilige Beschäftigung für sich betrachtet zunächst Versicherungspflicht für den Arbeitnehmer begründen würde.

    Eine Zusammenrechnung der regelmäßigen Arbeitsentgelte findet ebenfalls statt, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung (für sich betrachtet) bereits die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet; infolge der Zusammenrechnung ist auch in allen weiteren Beschäftigungen von einem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze auszugehen, sodass die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V auf alle Beschäftigungen ausstrahlt.
     
    Als Berechnungsgrundlage zur Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ist das regelmäßige Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV) aus der Beschäftigung, deren Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit zu beurteilen ist, heranzuziehen. Dementsprechend fließen alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer in ursächlichem Zusammenhang mit der Beschäftigung gewährt werden, in die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ein. Regelmäßige Einmalzahlungen (z.B. tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hinzugerechnet.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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