Expertenforum - Mehrfachbeschäftigung / Beitragsgruppe

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  • 01
    Mehrfachbeschäftigung / Beitragsgruppe

    Guten Tag,


    wir beschäftigen ein Mitarbeiter seit 01.06.2024.


    Der Mitarbeiter ist freiwillig in der gesetzlichen KV und wir führen im Firmenzahler-Verfahren die Beiträge ab (Beitragsgruppe 9111).


    Die Krankenkasse des Mitarbeiters hat uns angeschrieben und uns dazu aufgefordert aufgrund einer weiteren Beschäftigung die Beitragsgruppe 0111 und das Selbstzahler-Verfahren umzustellen.


    Sind wir als Arbeitgeber verpflichtet dem nachzukommen und kann eine Beitragsumverteilung über die GKV-Monatsmeldungen (Mehrfachbeschäftigung) überhaupt noch erfolgen bei Selbstzahler (0111) ?


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Mehrfachbeschäftigung / Beitragsgruppe

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich zahlen Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei in der Krankenversicherung und freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst an ihre Krankenkasse (§ 250 Absatz 2 SGB V). Der freiwillig Versicherte ist hier der gesetzlich vorgesehene Beitragsschuldner.
     
    Vielfach werden jedoch Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen, dass der Arbeitgeber im Firmenzahlerverfahren die KV und PV-Beiträge vom Arbeitsentgelt einbehält und an die Krankenkasse abführt. Eine gesetzliche Verpflichtung für den Arbeitgeber zur Durchführung des Firmenzahlverfahrens für freiwillige Mitglieder gibt es nicht. Insoweit kann bei Mehrfachbeschäftigten die Vereinbarung Firmenzahlverfahren nur einheitlich mit allen Arbeitgebern vereinbart werden.
     
    Daher wäre in Ihrem Fall das Selbstzahler-Verfahren vorrangig.
     
    Für Arbeitnehmer, die eine Mehrfachbeschäftigung ausüben und bei denen nicht auszuschließen ist oder bereits feststeht, dass hierdurch die Beitragsbemessungsgrenze(n) überschritten wird/werden, haben die betroffenen Arbeitgeber „auf Anforderung der zuständigen Einzugsstelle“ (Krankenkasse) im Rahmen des qualifizierten elektronischen Meldedialogs für einen von ihr zu benennenden Zeitraum Monatsmeldungen über das monatliche laufende und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung berechnet wurden, abzugeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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