Expertenforum - Meldung berufsständische Versorgung

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  • 01
    Meldung berufsständische Versorgung

    Hallo zusammen,

    Mir geht es um die sozialversicherungsrechtliche und insbesondere melderechtliche Beurteilung von zwei Arbeitsverhältnissen bei einem Arbeitgeber (gleiche Betriebsnummer). In einer Tätigkeit kann die Person aufgrund der Ausübung ihres Berufsstandes von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden (berufsständische Versorgung). Diese Möglichkeit hat die Person auch in Anspruch genommen. Die andere Tätigkeit beimselben Arbeitgeber übt die Person ohne Zusammenhang zu ihrem Berufsstand aus (grds. RV-Pflicht).

    Nun habe ich eine Tätigkeit mit und eine Tätigkeit ohne RV-Pflicht unter der gleichen Betriebsnummer. Ist es korrekt beide Tätigkeiten als einheitliches Beschäftigungsverhältnis (keine RV-Pflicht) zusammenzurechnen, d.h. die Befreiung auf das gesamt Beschäftigungsverhältnis wirken zu lassen, und entsprechend zu melden?

    Vielen Dank!

  • 02
    RE: Meldung berufsständische Versorgung

    Hallo Lohnbüro458,
     
    mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber werden sozialversicherungsrechtlich als eine Einheit betrachtet. Dabei ist auf den in der Sozialversicherung verwendeten Begriff des „ Arbeitgebers“ abzustellen, der einen eigenständigen Inhalt hat. Für die Feststellung, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist demnach allein zu prüfen, ob Arbeitgeberidentität besteht. Die Art der jeweils ausgeübten Beschäftigung ist dabei unbedeutend; es ist also nicht erforderlich, dass bei einem Arbeitgeber gleiche oder funktionsverwandte Tätigkeiten ausgeübt werden.
     
    Aufgrund der sich aus den aktuellen Geringfügigkeits-Richtlinien ergebenden Regelung ist es für uns nicht nachvollziehbar, wie eine beschäftigte Person beim gleichen Arbeitgeber über eine Betriebsnummer zwei Beschäftigungen ausüben kann, die zum einen der Rentenversicherungspflicht unterliegt und zum anderen von der Rentenversicherungspflicht befreit wurde und über das Versorgungswerk abgerechnet wird.     
     
    Wir empfehlen Ihnen, bzgl. der Rentenversicherungspflicht/-freiheit das zuständige Versorgungswerk zu kontaktieren und den Sachverhalt mit diesem abzuklären.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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