Expertenforum - Midijob - Mutterschutz

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  • 01
    Midijob - Mutterschutz

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    eine ursprünglich in Vollzeit beschäftigte Mitarbeiterin (regelmäßiges monatliches Entgelt über 2.000,00 €) hat nach der Geburt des ersten Kindes während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet; die Verdienstabrechnung in dieser Zeit erfolgte im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV (Midijob). Die Mitarbeiterin ist erneut schwanger und hat die Elternzeit vor Beginn des Mutterschutzes beendet. Der Mutterschutz beginnt am 16.03.2025. Die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld erfolgt nach der ursprünglichen Verdienst vor Geburt des ersten Kindes.


    Hierzu haben wir folgende Fragen:

    Wie hat die Abrechnung im Monat März zu erfolgten, wenn der Midijob vom 01.03.2025 bis 15.03.2025 mit dem Mutterschutz ab 16.03.2025 mit einem "fikitiven" regelmäßigen monatlichen Entgelt über 2.000,00 € zusammen trifft? Hat die Verdienstabrechnung nach den Regelungen des Übergangsbereiches nach § 20 Abs. 2 SGB IV zu erfolgen oder sind die Sozialversicherungsbeiträge nach den allgemeinen Regeln zu berechnen?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

     

  • 02
    RE: Midijob - Mutterschutz

    Guten Tag,
     
    da Zeiten der Mutterschutzfristen nicht ausdrücklich als Ausnahme bei der Anwendung der besonderen Beitragsberechnungen im Übergangsbereich ausgenommen ist, müssten Sie grds. ab 01.10.2022 für die Mitarbeiterin in der Mutterschutzfrist den Übergangsbereich anwenden. Während der Schutzfristen (6 Wochen vor und i.d.R. 8 Wochen nach der Entbindung) zahlen Sie den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, der sich grundsätzlich an dem durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung orientiert.

    Dem Grundsatz folgend, dass bei dauerhaften Änderungen der Entgelthöhe innerhalb der Schutzfrist diese Änderung bei den Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz berücksichtigt werden ( § 21 Abs. 4 MuSchG), liegt hier aus unserer Sicht durch die Anpassung des Übergangsbereiches ein solcher berücksichtigungsfähiger Tatbestand vor.
     
    Liegt das von Ihnen ermittelte Arbeitsentgelt im Übergangsbereich von derzeit 556,01 und 2.000 Euro sind die besonderen Beitragsberechnungen anzuwenden. Dies gilt auch für das tatsächlich gezahlte Teilentgelt vom 01.03. bis 15.03.2025. Das erhöhte (fiktive) Entgelt, welches der Berechnung des Mutterschutzgeldes zu Grunde liegt hat keinen Einfluss auf die Anwendung des Übergangsbereiches.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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