Sehr geehrte Damen und Herren,
eine ursprünglich in Vollzeit beschäftigte Mitarbeiterin (regelmäßiges monatliches Entgelt über 2.000,00 €) hat nach der Geburt des ersten Kindes während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet; die Verdienstabrechnung in dieser Zeit erfolgte im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV (Midijob). Die Mitarbeiterin ist erneut schwanger und hat die Elternzeit vor Beginn des Mutterschutzes beendet. Der Mutterschutz beginnt am 16.03.2025. Die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld erfolgt nach der ursprünglichen Verdienst vor Geburt des ersten Kindes.
Hierzu haben wir folgende Fragen:
Wie hat die Abrechnung im Monat März zu erfolgten, wenn der Midijob vom 01.03.2025 bis 15.03.2025 mit dem Mutterschutz ab 16.03.2025 mit einem "fikitiven" regelmäßigen monatlichen Entgelt über 2.000,00 € zusammen trifft? Hat die Verdienstabrechnung nach den Regelungen des Übergangsbereiches nach § 20 Abs. 2 SGB IV zu erfolgen oder sind die Sozialversicherungsbeiträge nach den allgemeinen Regeln zu berechnen?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.