Expertenforum - Midijob (Neue Beurteilung)

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  • 01
    Midijob (Neue Beurteilung)

    Liebes Expertenteam,


    wir haben zwei Fragen zum Thema "Midijob"


    1) Eine Mitarbeiterin übt seit Mitte August 2024 eine weitere sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (Midijob) aus. Mit unserem Verdienst (800,00 EUR) und dem Nebenverdienst 1.100,00 EUR bleit sie unterhalb der Verdienstgrenze von 2.000,00 EUR und wird daher bei uns (zusammen mit dem Fremdverdienst) im Rahmen des Midijobs abgerechnet. Ab Januar 2025 erhält sie rückwirkend ab September 2024 bei dem anderen Arbeitgeber eine Gehaltsanhebung, so dass sie m. E. nicht mehr im Rahmen eines Midijobs abgerechnet werden kann. Fraglich ist, ob die "neue" Prüfung erst ab Januar 2025 oder bereits rückwirkend ab Sept. 2024 erfolgen muss und die Abrechnung demnach zu korrigieren ist?


    2) Bei einem Mitarbeiter, der derzeit im Rahmen eines Midijobs abgerechnet wird, erhöht sich ab 12/2024 befristet bis 03/2025 aufgrund einer Stundenanhebung das Entgelt. Die Prüfung ergibt, dass er weiterhin im Rahmen eines Midijobs abzurechnen ist, sofern er ab 01.04.2025 die Arbeitszeit wieder auf die ursprünglichen Stunden reduzieren würde. Wie sehen Sie die Prüfung für den Fall, dass er ab 01.04.2025 weiterhin befristet (z. B. um weitere 3 Monate) die Erhöhung der Stunden fortführen würde. Wäre dann erst ab 01.04.2025 eine erneute Vorausschau erforderlich, so dass er dann ggf. ab 01.04.2025 nicht mehr als Midijobber abgerechnet werden könnte oder ist hier eine rückwirkende Korrektur ab 12/2024 erforderlich?


    Vielen Dank für Ihre Antwort.


    MfG - Personal1234

  • 02
    RE: Midijob (Neue Beurteilung)

    Guten Tag,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache). Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.

    Der Arbeitgeber hat für die Prüfung, wie hoch das regelmäßige Arbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer ist, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und ggf. zu Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf der Grundlage eines Zeitjahres (nicht Kalenderjahres) vorzunehmen. Sollte entgegen der Prognose die maßgebliche Grenze überschritten worden sein, erfolgt eine Umstellung grundsätzlich zukunftsbezogen.
     
    In Ihrem 1. Fall ist somit entscheidend, ab wann der Anspruch für die Erhöhung des Gehalts entsteht, zu dem Zeitpunkt ist eine neue Berechnung für ein Zeitjahr vorzunehmen.
     
    In Fall 2 ist jeweils bei Änderung des Gehalts eine vorrausschauende Berechnung für ein Zeitjahr vorzunehmen. Sie müssten eine erste Berechnung für den Zeitraum 01.12.2024 bis 30.11.2025 und bei einer Änderung zum 01.04.2025 eine neue Berechnung vom 01.04.2025 bis 31.03.2026 vornehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Midijob (Neue Beurteilung)

    Vielen Dank für Ihre Antwort. Bedeutet dies, das ab 12/24 bis 02/25 das erhöhte und ab 04/25 bis 11/25 wieder das verminderte Entgelt zugrunde zu legen ist? Die Befristung ist zunächst nur für 4 Monate vereinbart und es ist davon auszugehen, dass ab diesem Datum auch wieder das verringerte Entgelt ausgezahlt wird. Oder muss für 12 Monate das erhöhte Entgelt zugrunde gelegt werden?


    Danke für Ihre Expertise.

  • 04
    RE: Midijob (Neue Beurteilung)

    Guten Tag,
     
    eine Neuberechnung und somit eine neue versicherungsrechtliche Bewertung ist bei jeder dauerhaften Änderung der Verhältnisse (mindestens 3 Monate) vorzunehmen. Es erfolgt jeweils eine (fiktive) Hochrechnung der aktuellen Bezüge auf den Jahreswert.
     
    In Ihrem Fall ist somit das erhöhte Entgelt ab 12/24 auf einen (fiktiven) Jahreswert hochzurechnen. Liegt dieser außerhalb des Übergangsbereiches, liegt kein Midijob vor. Mit der dauerhaften Änderung der Verhältnisse ab 04/25 ist erneut eine Jahresprognose mit dem Gehalt ab 04/25 zu erstellen. Wird der Grenzwert des Übergangsbereiches dann unterschritten, liegt ein Midijob ab dem Zeitpunkt der Gehaltsreduzierung vor.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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