Expertenforum - Midijob und Engeltumwandlung Fahrradleasing

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  • 01
    Midijob und Engeltumwandlung Fahrradleasing

    Guten Tag,

    ich habe folgenden Sachverhalt zu beurteilen und bitte um Ihre Einschätzung.

    Eine Arbeitnehmerin hat ein monatlich vereinbartes Gehalt von 2.090 €, also außerhalb des Midijobbereichs. Aufgrund von Entgeltumwandlungen zum Fahrradleasing (ca. 310 € für 2 Fahrräder) kommt sie auf ein SV-Brutto incl. dem steuer- und sv-pflichtigen Sachbezug für die Fahrräder von ca. 1.800 €. Stelle ich zur Beurteilung nun auf das vereinbarte Gehalt oder das tatsächlich erzielte SV-Brutto ab?

    Vielen Dank für Ihre Einschätzung.


    MfG

    A. Geißler

  • 02
    RE: Midijob und Engeltumwandlung Fahrradleasing

    Guten Tag,
     
    die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen zum Übergangsbereich finden Anwendung, wenn das monatliche Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung bzw. bei Bestehen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse
    die hieraus insgesamt erzielten Arbeitsentgelte regelmäßig im Übergangsbereich von 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro liegen. Dabei ist auf das regelmäßige Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV abzustellen.
     
    Dabei bleiben steuerfreie Einnahmen im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) unberücksichtigt. Dies gilt ebenfalls für Entgeltumwandlung bei Fahrradleasing. Hier wird bei der Ermittlung
    des regelmäßigen Arbeitsentgeltes im Sinne des Übergangsbereiches nur der geldwerte Vorteil berücksichtigt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Midijob und Engeltumwandlung Fahrradleasing

    Das ist leider 1:1 der Beitrag vom 09.04.2024 kopiert und beantwortet leider meine Frage nicht.

    Schade.

  • 04
    RE: Midijob und Engeltumwandlung Fahrradleasing

    Guten Tag,
     
    in dem von Ihnen geschilderten Fall beträgt die Gehaltsumwandlung ca. 310 EUR, die bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen das beitragspflichtige Arbeitsentgelt mindert.
     
    Im Ergebnis wird das SV-Brutto um ca. 310 EUR reduziert, so dass für die Beurteilung die ca. 1800 EUR zu Grunde zu legen sind. In diesem Fall würden die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen des Übergangsbereichs Anwendung finden, da die Midijob-Grenze von derzeit 538,01 bis 2.000 Euro nicht mehr überschritten wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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