Expertenforum - Minijob während der Elternzeit

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  • 01
    Minijob während der Elternzeit

    Hallo liebes Expertenteam,


    eine sozialversicherungspflichtige Mitarbeiterin ist derzeit bei uns in Elternzeit. Nun übt sie während der Elternzeit ab 01.05. bei uns einen Minijob aus. Gleichzeitig hat sie bei einem weiteren Arbeitgeber bereits einen Minijob.

    Ist es möglich, während der Elternzeit zwei Minijobs (Entgelte aus beiden Jobs zusammen höchstens 556 €) auszuüben, da die sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ja

    während der Elternzeit ruht?


    Wie sieht es mit dem Wechsel zum Ende der Elternzeit aus?

    Die Elternzeit endet am 20.11.2025. Kann dann im Monat November bei uns bis 20.11. ein Minijob ausgeübt werden und zum 21.11. der Wechsel wieder auf eine sv-pflichtige Beschäftigung erfolgen? Ist dieser Wechsel während eines Monats möglich?


    Danke sehr für Ihre Unterstützung und viele Grüße!

  • 02
    RE: Minijob während der Elternzeit

    Hallo Frau Ostermeier,

    in der von Ihnen beschriebenen Fallkonstellation ist mit Umstellung der bisherigen versicherungspflichtigen in eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ab 01.05.2025 eine Abmeldung bei der zuständigen Krankenkasse mit dem Meldegrund „31“ und eine Anmeldung zum Folgetag mit dem Meldegrund „11“ an die Minijob-Zentrale zu übermitteln.
     
    Unabhängig davon, dass die Mitarbeiterin eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt, bleibt ihr Krankenversicherungsschutz während der Dauer der Elternzeit weiterhin beitragsfrei erhalten.
     
    Werden zwei (oder mehrere) geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse während der Elternzeit ausgeübt, welche durch Addition der Entgelte die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze (2025: 556,00 Euro) nicht überschreiten, sind die geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse über die Minijob-Zentrale abzurechnen.
     
    Sofern die geringfügig entlohnte Beschäftigung durch das Ende der Elternzeit im laufenden Monat umgestellt wird, ist der Beschäftigungsabschnitt ab dem Zeitpunkt der Arbeitszeiterhöhung und dem Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung getrennt zu beurteilen. Demzufolge kann die „Entgeltgrenze“ von 556,00 € in dem Monat der Umstellung voll ausgeschöpft werden.
     
    Hierbei erfolgt zum 20.11.2025 eine Abmeldung mit dem Meldegrund „31“ bei der Minijob-Zentrale und am Folgetag eine Anmeldung mit dem Meldegrund „11“ an die zuständige Krankenkasse.
      
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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