Guten Tag,
Eine Person nimmt nach einer Elternzeit die sv-pflichtige Beschäftigung wieder auf.
Nun nimmt diese Person erneut eine Elternzeit für einen Zeitraum länger als 4 Wochen.
Mit Beginn der neuen Elternzeit ist die Person in einem Minijob beim selben Arbeitgeber (der Hauptbeschäftigung) tätig.
Welche SV-Meldungen (DEÜV, Fehlzeit) sind bei folgenden Sachverhalten zu erstellen ?
Variante 1:
Der Zeitraum der Tätigkeit zwischen den beiden Elternzeiten ist größer als 8 Wochen.
Variante 2:
Der Zeitraum der Tätigkeit zwischen den beiden Elternzeiten beträgt 4 Wochen, die Tätigkeit beginnt am 15. Tag des Monats und die neue Elternzeit beginnt am 15. Tag des Folgemonats.
Variante 3:
Der Zeitraum der Tätigkeit zwischen den beiden Elternzeiten beträgt 4 Wochen, die Tätigkeit beginnt am 1. Tag des Monats und die neue Elternzeit beginnt am 1. Tag des Folgemonats.
Welche Dokumente zu nachlesen können Sie nennen ?
Hintergrund für diese Rückfrage ist die Mitteilung der Krankenkasse, dass der gesetzliche Krankenversicherungsschutz mit Beginn der neuen Elternzeit endet.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen,
Michael