Expertenforum - Minijob während Elternzeit

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  • 01
    Minijob während Elternzeit

    Guten Tag,


    Eine Person nimmt nach einer Elternzeit die sv-pflichtige Beschäftigung wieder auf.

    Nun nimmt diese Person erneut eine Elternzeit für einen Zeitraum länger als 4 Wochen.

    Mit Beginn der neuen Elternzeit ist die Person in einem Minijob beim selben Arbeitgeber (der Hauptbeschäftigung) tätig.


    Welche SV-Meldungen (DEÜV, Fehlzeit) sind bei folgenden Sachverhalten zu erstellen ?


    Variante 1:

    Der Zeitraum der Tätigkeit zwischen den beiden Elternzeiten ist größer als 8 Wochen.


    Variante 2:

    Der Zeitraum der Tätigkeit zwischen den beiden Elternzeiten beträgt 4 Wochen, die Tätigkeit beginnt am 15. Tag des Monats und die neue Elternzeit beginnt am 15. Tag des Folgemonats.


    Variante 3:

    Der Zeitraum der Tätigkeit zwischen den beiden Elternzeiten beträgt 4 Wochen, die Tätigkeit beginnt am 1. Tag des Monats und die neue Elternzeit beginnt am 1. Tag des Folgemonats.


    Welche Dokumente zu nachlesen können Sie nennen ?


    Hintergrund für diese Rückfrage ist die Mitteilung der Krankenkasse, dass der gesetzliche Krankenversicherungsschutz mit Beginn der neuen Elternzeit endet.


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.


    Mit freundlichen Grüßen,


    Michael

  • 02
    RE: Minijob während Elternzeit

    Guten Tag,
     
    wir bitten um Verständnis, dass wir ohne den gesamten Versicherungsverlauf zu kennen, nur eine allgemeine Antwort geben können:
     
    Teilzeitbeschäftigungen während der Elternzeit sind grundsätzlich möglich. Beträgt das monatliche Arbeitsentgelt dabei nicht mehr als 556 Euro, ist eine solche Beschäftigung als geringfügig entlohnte Beschäftigung anzusehen.
    Da bei einem Wechsel von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu einer geringfügig entlohnten Beschäftigung während der Elternzeit ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, kann die Arbeitnehmerin nicht gleichzeitig zur Minijobzentrale und bei ihrer Krankenkasse gemeldet sein.
    Somit ist in Ihrem Sachverhalt eine Ummeldung vorzunehmen.
    Mit Umstellung der bisherigen versicherungspflichtigen Beschäftigung in eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sind eine Abmeldung bei der zuständigen Krankenkasse mit dem Meldegrund „31“ und eine Anmeldung zum Folgetag (Meldegrund „11“) an die Minijobzentrale zu übermitteln.
     
    Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse bleibt aber grundsätzlich weiterhin nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten.
     
    Seit dem 1. Januar 2024 haben Arbeitgeber zur Prüfung und Feststellung der weiteren Mitgliedschaft den Beginn und das Ende der Elternzeit der zuständigen Krankenkasse im DEÜV-Meldeverfahren zu melden. Dafür wurden die Meldegründe „17“ (Beginn der Elternzeit) und „37“ (Ende der Elternzeit) geschaffen.
    Die Elternzeit ist nur dann zu melden, wenn die Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt unterbrochen wird, also während der Elternzeit keine (Teilzeit-) Beschäftigung ausgeübt wird. Wie bei der Pflicht zur Abgabe der DEÜV-Unterbrechungsmeldung muss die Unterbrechung aufgrund der Elternzeit mindestens einen Kalendermonat andauern. Sofern während der Elternzeit eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufgenommen wird, endet der Erfüllungszweck der neuen Meldepflicht.
     
    Zur abschließenden Klärung des Versicherungsstatus empfehlen wir Ihnen und der betroffenen Person Kontakt mit der zuständigen Krankenkasse aufzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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