Expertenforum - Minijob während Elternzeit bei demselben AG

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  • 01
    Minijob während Elternzeit bei demselben AG

    Hallo zusammen!


    AN während Elternzeit nimmt im 2023 eine geringfügige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber auf.


    Im Programm ist sie unter einer neuen Pers.-Nr. angelegt.


    Eine Meldung mit dem Grund 10 (Beginn der Arbeit) ist an die Mini-Zentrale gesendet.


    Sie wird krank und erhält für die sechs Wochen eine Lohnfortzahlung für diese geringfügige Beschäftigung.


    LFZ dauert bis Mitte Februar 2025 und danach hat sie bis Ende Februar keinen Krankengeld Anspruch, da die Arbeitnehmerin einen Minijob hatte.


    Am 28.Februar endet ihre geringfügige Beschäftigung ( Grund 30), da AN am 01. März aus dem Elternurlaub zurückkehren sollte.


    Tut dies jedoch nicht, weil sie weiterhin krank ist.


    Auf beiderseitigem Einverständnis wurde sie zum Ende des Monats, also zum 31. März, gekündigt.

    Eine Abmeldung für ihre Hauptbeschäftigung ( Grund 30) wurde übermittelt .

    Sie hat im März eine Urlaubsabgeltung erhalten.



    Die gesetzliche Krankenkasse hat die Beiträge für den März angefordert.

    Ich habe der KK mitgeteilt , dass die Arbeitnehmerin nach dem Elternurlaub nicht zur Arbeit zurückgekehrt ist, da sie immer noch krank war.


    Nach Meinung der Krankenkasse:


    1. Die Arbeitnehmerin hätte zum Beginn ihrer geringfügigen Beschäftigung gekündigt werden müssen, also d.h ihre Hauptbeschäftigung und bereits im Jahr 2023! Während Elternzeit


    Da ihre zwei Beschäftigungen beim AGeber unter zwei verschiedenen Personalnummern im System geführt sind.


    2. Ihre geringfügige Beschäftigung hätte spätestens am 28.Februar enden müssen, direkt nach der Lohnfortzahlung.


    Meiner Meinung nach hat die Krankenkasse nicht Recht.


    Und was ist mit der Krankenversicherung der Arbeitnehmerin nach der LFZ ( für einen Minijob) bis zu ihrer Kündigung der Hauptbeschäftigung?


    Könnten Sie mir da weiterhelfen?

    Danke!


     

  • 02
    RE: Minijob während Elternzeit bei demselben AG

    Guten Tag,
     
    wir unterstellen, dass die Hauptbeschäftigung mit Beginn der Elternzeit ruhte und Sie eine entsprechende Unterbrechungsmeldung an die zuständige Krankenkasse übermittelt hatten.
     
    In dem Fall wäre die Anmeldung mit der zweiten Personalnummer bei der Minijobzentrale mit Grund 10 richtig gewesen.
     
    Unabhängig davon, dass die Mitarbeiterin eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt, bleibt der Versicherungsschutz bei ihrer Krankenkasse während der Dauer der Elternzeit weiterhin beitragsfrei erhalten.

    Die geringfügig entlohnte Beschäftigung ist mit dem 28.02.2025 mit Grund „30“ zum Ende der Entgeltfortzahlung abzumelden.
     
    Die Elternzeit endet mit dem 28.02.2025. Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt ohne Zahlung von Arbeitsentgelt bis zu einem Monat erhalten. Eine Abmeldung ist deshalb für die Hauptbeschäftigung erst zum 31.03.2025 mit Grund „34“ abzugeben. Im Monat März liegen somit relevante SV-Tage vor. Einmalzahlungen sind immer im Monat der Auszahlung zuzuordnen. Erfolgt die Zahlung im März 2025, so ist die Urlaubsabgeltung im März 2025 – auch wenn dieser nicht mit laufendem Arbeitsentgelt belegt ist – zuzuordnen und zu verbeitragen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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