Hallo zusammen!
AN während Elternzeit nimmt im 2023 eine geringfügige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber auf.
Im Programm ist sie unter einer neuen Pers.-Nr. angelegt.
Eine Meldung mit dem Grund 10 (Beginn der Arbeit) ist an die Mini-Zentrale gesendet.
Sie wird krank und erhält für die sechs Wochen eine Lohnfortzahlung für diese geringfügige Beschäftigung.
LFZ dauert bis Mitte Februar 2025 und danach hat sie bis Ende Februar keinen Krankengeld Anspruch, da die Arbeitnehmerin einen Minijob hatte.
Am 28.Februar endet ihre geringfügige Beschäftigung ( Grund 30), da AN am 01. März aus dem Elternurlaub zurückkehren sollte.
Tut dies jedoch nicht, weil sie weiterhin krank ist.
Auf beiderseitigem Einverständnis wurde sie zum Ende des Monats, also zum 31. März, gekündigt.
Eine Abmeldung für ihre Hauptbeschäftigung ( Grund 30) wurde übermittelt .
Sie hat im März eine Urlaubsabgeltung erhalten.
Die gesetzliche Krankenkasse hat die Beiträge für den März angefordert.
Ich habe der KK mitgeteilt , dass die Arbeitnehmerin nach dem Elternurlaub nicht zur Arbeit zurückgekehrt ist, da sie immer noch krank war.
Nach Meinung der Krankenkasse:
1. Die Arbeitnehmerin hätte zum Beginn ihrer geringfügigen Beschäftigung gekündigt werden müssen, also d.h ihre Hauptbeschäftigung und bereits im Jahr 2023! Während Elternzeit
Da ihre zwei Beschäftigungen beim AGeber unter zwei verschiedenen Personalnummern im System geführt sind.
2. Ihre geringfügige Beschäftigung hätte spätestens am 28.Februar enden müssen, direkt nach der Lohnfortzahlung.
Meiner Meinung nach hat die Krankenkasse nicht Recht.
Und was ist mit der Krankenversicherung der Arbeitnehmerin nach der LFZ ( für einen Minijob) bis zu ihrer Kündigung der Hauptbeschäftigung?
Könnten Sie mir da weiterhelfen?
Danke!