Expertenforum - Minijobbein - vorhergesehenes Überschreiten

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  • 01
    Minijobbein - vorhergesehenes Überschreiten

    Hallo,


    wir haben eine Mitarbeiterin beschäftigt, die ein monatliches Entgelt in Höhe von 520 Euro erhält.

    Im Dezember 2023 (von 01.12.-31.12.23) wurde sie versicherungspflichtig angemeldet, weil sie an einer Vertriebsaktion mitgearbeitet hat und ihre Stunden auf 32 Stunden erhöht hatte. SV-Entgelt betrug 1.950 €.


    Ab Januar 2024 war sie wieder Minijobberin und hatte wieder 520 Euro verdient.

    Nun hatten wir im September 2024 wieder eine kleine Vertriebsaktion zu der sie sich bereit erklärt zu helfen. (nicht unvorhergesehen) Die Stunden wurden ausbezahlt und sie hatte ein zusätzliches Entgelt von 207,26 Euro erhalten.


    Der Jahreszeitraum ermittelten wir rückwirkend. Beginnend vom 30.09.2024 rückwirkend die letzten 12 Monate. In unserem Fall wird der Dezember 2023 dann nicht miteingerechnet, weil wir sie versicherungspflichtig beschäftigt hatten, oder?


    Datum der Auszahlung Betrag Währung

    31.10.2023 520 EUR

    30.11.2023 520 EUR

    31.01.2024 520 EUR

    29.02.2024 520 EUR

    31.03.2024 520 EUR

    30.04.2024 520 EUR

    31.05.2024 520 EUR

    30.06.2024 520 EUR

    31.07.2024 520 EUR

    31.08.2024 520 EUR

    30.09.2024 727,26 EUR

    Gesamt 5.927,26 EUR unterhalb der Minijobgrenze


    Haben wir den Fall richtig beurteilt?

    Viele Grüße

    J.M.


     

  • 02
    RE: Minijobbein - vorhergesehenes Überschreiten

    Guten Tag,
     
    seit den ab 01.10.2022 geltenden Regelungen liegt ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze vor, wenn sich das vom Arbeitgeber in seiner vorausschauenden Betrachtung ermittelte regelmäßige Arbeitsentgelt aufgrund geänderter Verhältnisse auf mehr als 520,00 (ab 01,01,2024= 538 Euro)  im Monat erhöht.
    Überschreitet das Arbeitsentgelt dauerhaft und damit regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze, so liegt vom Tage des Überschreitens an keine geringfügige Beschäftigung mehr vor.
     
    Wenn das Arbeitsentgelt nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise und unvorhersehbar in einzelnen Kalendermonaten die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet und dies nicht dauerhaft beabsichtigt ist, wirkt sich das nur auf den Kalendermonat des Überschreitens aus. Unvorhersehbar ist beispielsweise Mehrarbeit aus unvorhersehbarem Anlass (z. B. Krankheitsvertretung).
     
    Wenn der Verdienst eines Minijobbers die monatliche Verdienst-Obergrenze nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschreitet, kann die Beschäftigung weiterhin ein Minijob sein.
    Hierbei sind nur Überschreitungen zu berücksichtigen, mit denen auch die „Jahresverdienstgrenze“ von 7.532 Euro in dem vom Arbeitgeber gewählten Prognosezeitraum für die Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts überschritten wird.

    Ihrer Beurteilung für den Dezember 2023 stimmen wir zu. Da die Überschreitung im September 2024 erneut vorhersehbar war, kann die Beurteilung als Minijob nicht erfolgen. Die Beurteilung unter Berücksichtigung des zurückliegenden Zeitjahres findet nur bei einem „unvorhersehbaren“ Überschreiten Anwendung. Für den Monat September 2024 sehen wir erneut eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Minijobbein - vorhergesehenes Überschreiten

    Vielen Dank für die schnelle Antwort.

    Noch eine Rückfrage, weil Sie schreiben dass es wiederholt vorhersehbar war. Wir hatten im August eine Werbeaktion bei dem Kunden angeschrieben werden mussten. Die Mitarbeiter konnten sich melden um die Briefe auszutragen. Unsere Mitarbeiterin hatte dann einige Briefe ausgetragen. Also war es eigentlich im August noch nicht vorhersehbar, dass sich die Mitarbeiterin fürs Briefeaustragen meldet. Ändert sich evtl deshalb Ihre Beurteilung?


    und noch eine Frage: wenn wir die Mitarbeiterin dann im September im Midibereich anmelden, könnte sie dann ab Oktober wieder nach den Minijobregeln abgerechnet werden?

  • 04
    RE: Minijobbein - vorhergesehenes Überschreiten

    Guten Tag,
     
    bei unseren Ausführungen sind wir von Ihrer Angabe ausgegangen, dass die Vertriebsaktion im September 2024 erneut vorhergesehen war.
    Sofern es sich hier tatsächlich um eine vorhersehbare Überschreitung handelt, ist diese bei der Beurteilung ob das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze
    überschreitet zu berücksichtigen. Gegebenenfalls liegt dann für die Zukunft (nicht nur für den Monat der Überschreitung) keine geringfügige Beschäftigung mehr vor.
     
    Bei einer Einschätzung als unvorhersehbare Überschreitung gelten unsere bisherigen Ausführungen uneingeschränkt.
     
    Es verbleibt dann für den Monat September 2024 und auch darüber hinaus bei einer geringfügigen Beschäftigung.
     
    Wir bitten um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums keine verbindliche Beurteilung vornehmen können. Wir empfehlen Ihnen, die  Minijob-Zentrale - als zuständige Einzugsstelle -,  einzubinden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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