Expertenforum - Minijobgrenze überschritten

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  • 01
    Minijobgrenze überschritten

    Hallo Expertenforum,

    eine Minijobberin verdient jeden Monat 538,00€ Festgehalt. Im Juli arbeitet sie aufgrund einer Urlaubsvertretung mehr Stunden und soll 820,00€ erhalten. Muss der Minijob zum 30.06.24 abgemeldet werden, im Juli als sv-pflichtigen Arbeitnehmer anmelden und im August wieder als Minijob anmelden?


    Danke für Ihre Hilfe

     

  • 02
    RE: Minijobgrenze überschritten

    Guten Tag,
     
    sofern der Verdienst eines Minijobbers die Geringfügigkeitsgrenze (aktuell 538,00 EUR) nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschreitet, kann eine Beschäftigung weiterhin ein Minijob sein. Überschreitungen der aktuellen monatlichen Geringfügigkeitsgrenze sind unkritisch, soweit der Jahreswert in Höhe von 6.456,00 EUR (538,00 EUR x 12 Monate) nicht überschritten wird.
     
    Wird in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres darüber hinaus unvorhersehbar mehr als 538,00 EUR verdient, gilt ein solches Überschreiten als gelegentlich. Unvorhersehbar ist beispielsweise Mehrarbeit aus unvorhersehbarem Anlass (z. B. Krankheitsvertretung).

    Auch die Höhe des maximalen Verdienstes wurde festgelegt. Minijobber dürfen im Kalendermonat des unvorhersehbaren Überschreitens maximal das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (1.076,00 EUR) verdienen. Im gesamten Kalenderjahr kann ein Minijobber damit im „Normalfall“ 6.456,00 EUR und im „Ausnahmefall“ höchstens 7.532,00 EUR verdienen.
     
    Wenn die Minijob-Grenze innerhalb des Zeitjahres dagegen in mehr als zwei Monaten überschritten wird, ist das Überschreiten nicht mehr gelegentlich und es liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.  
     
    Da in Ihrem Sachverhalt das Entgelt des Mitarbeiters nur im Juli, in dem er die Urlaubsvertretung übernimmt, 820,00 Euro beträgt und damit nicht über dem zulässigen Betrag von 1.076,00 Euro liegt, verbleibt es bei der Beurteilung als Minijob.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Minijobgrenze überschritten

    Guten Tag,

    in diesem Fall wird doch von einer Urlaubsvertretung gesprochen. Ist dies tatsächlich als unvorhersehbares, gelegentliches Überschreiten zu werten?


    Die Urlaubsvertretung wird in zahlreichen Veröffentlichungen u. a. Haufe und Webinaren anders beurteilt.


    z. B. Haufe:

    Wichtig: Urlaubsvertretungen sind planbar und gelten nicht als "gelegentlich und unvorhersehbar"

  • 04
    RE: Minijobgrenze überschritten

    Guten Tag,
     
    vielen Dank für Ihre Rückfrage und Ihren Hinweis.
     
    Eine Urlaubsvertretung stellt regelmäßig kein unvorhersehbares, gelegentliches Überschreiten dar.
     
    Die Schlussfolgerung zu Ihrem Sachverhalt ist nicht korrekt, so dass wir diese nun wie folgt richtig stellen möchten.
     
    Wird die Minijobgrenze aufgrund einer Urlaubsvertretung überschritten, ist für diesen Monat eine geringfügige Beschäftigung nicht möglich, so dass für den Monat Versicherungspflicht eintritt.
     
    Insoweit bitten wir, unseren Irrtum zu entschuldigen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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