Expertenforum - Mitarbeiter verstorben/Auszahlung Sterbegeld/Urlaub/Überstunden

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Mitarbeiter verstorben/Auszahlung Sterbegeld/Urlaub/Überstunden

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir haben eine Frage zur Abrechnung einer verstorbenen Mitarbeiterin.

    Zuletzt abgerechnet wurde sie im Februar, danach befand sie sich im Krankengeldbezug.

    Verstorben ist sie im September. Der Witwer erhält vom Arbeitgeber Sterbegeld.

    Allerdings ist er aktuell selbst krankgeschrieben (bisher ohne Krankengeldbezug).

    Die Verstorbene hat noch ein Überstundenkonto mit mehr als 100 Stunden.

    Zudem beträgt der verbliebene Urlaubsanspruch der Verstorbenen noch 29 Tage.

    Geplant ist die Auszahlung im Folgemonat des Sterbemonats.


    Folgende Fragen ergeben sich:

    Muss der Witwer irgendwelche Konsequenzen von seinem Arbeitgeber befürchten, wenn er das Sterbegeld trotz Krankschreibung ausgezahlt bekommt? Oder wäre eine Auszahlung im Sterbemonat (wo er krankgeschrieben ist) problematisch?

    Wie können die Überstunden und Urlaubstage rechtsicher ausgezahlt werden? Bezieht diese Bezüge die Verstorbene oder der Witwer? Und wann sollten die Bezüge ausgezahlt werden?

    Im letzten Monat, wo sie noch „normales“ Entgelt erhalten hat (Rückrechnung?)? oder im Sterbemonat?

    Die Abrechnung soll auf jeden Fall rechtsicher (Sozialversicherungs-/Steuer- und auch Arbeitsrechtlich) erfolgen.


    Vielen Dank und freundliche Grüße!

     

  • 02
    RE: Mitarbeiter verstorben/Auszahlung Sterbegeld/Urlaub/Überstunden

    Guten Tag,
     
    bei Entgeltzahlungen für verstorbene Mitarbeiter ist zu unterscheiden zwischen dem Lohn, der auf die aktive Beschäftigung des Arbeitnehmers entfällt (Nachzahlung von laufendem Arbeitsentgelt oder Einmalzahlungen) und Zahlungen, die über den Todestag hinaus geleistet werden (z. B. Sterbegeld an die Hinterbliebenen).
     
    Beitragspflichtig als Arbeitsentgelt für eine aktive Beschäftigung ist das für die Arbeitsleistung bis zum Todestag gezahlte Arbeitsentgelt z. B. Mehrarbeitsstunden, unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung.
     
    Dagegen gehört die Gewährung eines „Sterbegeldes“, das jemand als Rechtsnachfolger eines Arbeitnehmers bezieht, nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt, da es nicht für eine vom Empfänger der Zahlungen selbst ausgeübte Beschäftigung gezahlt wird.
     
    Vor dem Hintergrund des Bundesarbeitsgerichtsurteils vom 22.01.2019 haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung entschieden, dass Urlaubsabgeltungen verstorbener Mitarbeiter einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV darstellen und nach diesen Regelungen der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegen. Wird eine Einmalzahlung nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, erfolgt die Zuordnung grds. zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr. In ihrem Fall der Februar 2024.
     
    Einmalzahlungen sind zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird für die Beschäftigungszeiten gebildet, die im laufenden Jahr bei dem Arbeitgeber zurückgelegt wurden, der die Einmalzahlung gewährt. Entscheidend für die Bestimmung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind die sog. Sozialversicherungstage (SV-Tage). Dabei handelt es sich um die anzurechnenden beitragspflichtigen Tage.
     
    Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums zu steuer- und arbeitsrechtlichen Fragen keine Stellungnahme abgeben können. Weitergehende Informationen zum Steuerrecht erhalten Sie u. a. von Steuerberatern, Fachanwälten für Steuerrecht sowie der zuständigen Finanzbehörde, der Handwerkskammer, dem Berufsverband oder Fachanwälten für Arbeitsrecht..
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.