Expertenforum - Monatliche Auszahlung Unterstützungskassenversorgung

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  • 01
    Monatliche Auszahlung Unterstützungskassenversorgung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir haben folgenden Fall:

    - ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und dieser ist SV-Frei und ist freiwillig versichert.

    - nun bekommt er eine monatliche Unterstützungskasse ausbezahlt.

    - die Zahlung erfolgt von der Unterstützungskasse an die GmbH.

    - er bekommt weiterhin ein monatliches Gehalt.


    Unsere Fragen:

    1. unser Lohnprogramm benötigt nun eine Zahlstellennummer. Wo bekommen wir diese her?

    2. laut dem Schreiben der Unterstützungskasse, ist die monatliche Leistung SV-Frei. Wie werden die Beiträge berechnet? Laut Arbeitnehmer zahlt er bereits den Höchstbeitrag.


    Vielen herzlichen Dank


    Mit freundlichen Grüßen

  • 02
    RE: Monatliche Auszahlung Unterstützungskassenversorgung

    Hallo Hilfe,
     
    bei den im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) vereinbarten oder zugesagten Leistungen, handelt es sich nach der sogenannten institutionellen Abgrenzung um Versorgungsbezüge.
     
    Die Regelungen der Verbeitragung von Versorgungsbezügen im Rahmen des Zahlstellenverfahrens können in Ihrem Sachverhalt nach unserer Auffassung keine Anwendung finden, da selbstständige Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zu den dort aufgeführten Personenkreisen zählen.
     
    Wenn wir davon ausgehen, dass die betroffene Person freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, sollte diese mit der zuständigen Krankenkasse klären, ob und ggf. in welcher Höhe die von ihnen erwähnte „einer Betriebsrente vergleichbaren Bezüge“ als Einnahme zum Lebensunterhalt bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen ist.
     
    Eine Zahlstellennummer ist elektronisch über eine zugelassene Entgeltabrechnungs-Software oder eine Ausfüllhilfe wie das SV-Meldeportal zu beantragen. Die Zahlstellennummern werden für alle Krankenkassen von der ITSG vergeben.
     
    Da in Ihrem Fall  kein Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V vorliegt und demzufolge weder Beitragspflichten noch Meldepflichten bestehen, ist nach unserem Verständnis keine Zahlstellennummer erforderlich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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