Expertenforum - Mutterschaftsgeld bei Elternzeit und Teilzeitarbeit während ELternzeit

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  • 01
    Mutterschaftsgeld bei Elternzeit und Teilzeitarbeit während ELternzeit

    Eine Mitarbeiterin arbeitete Vollzeit (40 h/Wo.) bis zur Geburt ihres 1. Kindes am 11.10.2022.

    Während der Elternzeit (zunächst beantragt bis 10.10.2024 und jetzt verlängert bis 14.12.2024) arbeitet sie Teilzeit (8,0 h/Wo.).

    Laut Änderungsvertrag ist die Teilzeitarbeit befristet für die Dauer der Elternzeit.

    Die Mitarbeiterin ist nun erneut schwanger. Voraussichtlicher Geburtstermin ist der 26.01.2025. Die Mutterschutzfrist beginnt am 15.12.2024.

    Bemisst sich der Zuschuss zum Mutterschaftgeld nun nach dem Vollzeitgehalt oder nach dem Teilzeitgehalt?

  • 02
    RE: Mutterschaftsgeld bei Elternzeit und Teilzeitarbeit während ELternzeit

    Hallo MP 2021,
     
    da bei der Ermittlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld arbeitsrechtliche Regelungen betroffen sind, bitten wir um Verständnis, dass wir dazu keine konkrete Stellungnahme abgeben können.
     
    Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen (z.B. Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld) erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Grundsätzlich gilt:
     
    die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit wird im § 16 Abs. 3 Satz 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Wird die Elternzeit aufgrund der Wahrung der Schutzfristen nach § 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) beendet, so entsteht neben dem Anspruch auf Mutterschaftsgeld durch die Krankenkasse auch ein erneuter Anspruch auf den „Zuschuss“ zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG). Er wird für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13,00 € und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt gezahlt.
     
    Arbeitnehmerinnen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtiges Mitglied sind, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegenüber der zuständigen Krankenkasse (in Höhe von bis zu 13,00 € kalendertäglich). Bei Arbeitnehmerinnen in Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit sind für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes die letzten drei abgerechneten Kalendermonate aus der Teilzeitbeschäftigung zugrunde zu legen.

    Werden Arbeitnehmerinnen durch diese Regelung schlechter gestellt als Frauen, die während der Elternzeit keine Beschäftigung ausgeübt haben, so ist aufgrund einer Ausnahmeregelung für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes eine Gleichstellung mit Arbeitnehmerinnen vorzunehmen, die keine Beschäftigung während der Elternzeit ausgeübt haben.
     
    Mit freundlichen Grüßen  
     
    Ihr Expertenteam
     

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