Expertenforum - Mutterschutz

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  • 01
    Mutterschutz

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    eine AN ist auf Grund von Schwangerschaft im Beschäftigungsverbot und zeitweise gleichzeitig Krank geschrieben. Lt. Auskunft der KK geht die Krankschreibung vor dem Beschäftigungsverbot, somit gibt es für die Krankschreibungstage keine Erstattung nach U2. Nunmehr ist abzusehen, dass die LFZ endet und das KG einsetzt und die Krankheit weiterhin in den regulären Mutterschutz fallen wird. Ist in dem Fall vorrangig die Unterberechnung auf Grund von Krankengeldzahlung zu berücksichtigen und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld auszusetzen?

    Vielen Dank Kluge

  • 02
    RE: Mutterschutz

    Guten Tag,
     
    das BAG (Bundesarbeitsgericht) hat Urteile zur Abgrenzung Beschäftigungsverbot / Arbeitsunfähigkeit erlassen. Diese begründen den Vorrang einer Arbeitsunfähigkeit – mit der entsprechenden Konsequenz der Ansprüche auf Entgeltfortzahlung bzw. Krankengeld – ein Urteil vom 13.02.2002 geht sogar so weit, dass ein gemeinsames Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit und Beschäftigungsverbot sich gegenseitig ausschließen:
    „Der Anspruch auf Mutterschutzlohn besteht nur, wenn allein das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot dazu führt, dass die Schwangere mit der Arbeit aussetzt. Das Beschäftigungsverbot muss die nicht wegzudenkende Ursache für das Nichtleisten der Arbeit und den damit verbundenen Verdienstausfall sein. Für die Zeit, in der die Schwangere arbeitsunfähig krank ist, ist dieser alleinige Ursachenzusammenhang nicht gegeben.
    Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nach Ablauf des Sechswochenzeitraums nicht mehr zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle verpflichtet ist. Es kommt also darauf an, ob ein krankhafter Zustand, sei es im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, sei es unabhängig von dieser besteht, der zur Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren führt. Ist dies der Fall, so ist krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Ein gleichzeitig ausgesprochenes Beschäftigungsverbot begründet keinen Anspruch auf Mutterschutzlohn.
     
    Worauf die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit beruht, ist unerheblich. Liegt dagegen keine Krankheit vor oder führt diese nicht zur Arbeitsunfähigkeit, bleibt die Vergütungspflicht durch das Beschäftigungsverbot aufrecht erhalten. Je nachdem, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder nicht, hat die Schwangere also entweder einen - gesetzlich auf sechs Wochen beschränkten - Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gegen den Arbeitgeber (§ 3 EFZG) und anschließend auf Krankengeld gegen die Krankenkasse (§ 44 SGB V), oder sie hat gegen den Arbeitgeber einen - nicht auf sechs Wochen beschränkten - Anspruch nach § 18 MuSchG“.
     
    Da Ihnen die zuständige Krankenkasse, der als einzige die Diagnosen der Arbeitnehmerin vorliegt, bestätigt hat, dass die Krankeschreibung Vorrang hat zu dem vorliegenden Beschäftigungsverbot, ist die Unterbrechung aufgrund der Krankengeldzahlung vorzunehmen.
     
    Während er Mutterschutzfrist ruht der Anspruch auf Krankengeld (nach § 49 Abs. 1 Nr. 3b SGB V) solange die Versicherte Mutterschaftsgeld bezieht. Daher besteht mit Beginn der Mutterschutzfrist ein Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, welchen Sie im Rahmen der U2-Erstattung erstattet bekommen. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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